Häufig gestellte Fragen (FAQS)
(Stand: 19.09.2012)
Grundsätzlicher Hinweis:
Folgende Regelungen sind in Artikel 5 (Abs. 3, 4) der LVO vom 12.9.07 getroffen:
Wenn Sie Ihr Studium vor dem 1. Oktober 2005 aufgenommen haben,
legen Sie Ihre Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und für das Lehramt an Realschulen nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Bestimmungen (Erziehungswissenschaften) ab. Sie können auch beantragen, Ihre Prüfung nach den bis zum 30. September 2007 geltenden Bestimmungen (Modulabschlussklausuren) oder nach den ab 1. Oktober 2007 geltenden Bestimmungen (qualifizierte Leistungsnachweise) abzulegen. Die Zulassung zum Hauptteil der Ersten Staatsprüfung muss aber spätestens bis zum 30.09.2011 erfolgt sein.Wenn Sie ihr Studium in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 aufgenommen haben,
legen Sie Ihre Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und für das Lehramt an Realschulen grundsätzlich nach den ab 1. Oktober 2007 geltenden Bestimmungen ab (qualifizierte Leistungsnachweise in den Bildungswissenschaften), d.h. keine Modulabschlussklausuren, sondern qualifizierte Leistungsnachweise. Die Noten der Leistungsnachweise gehen nicht in die Gesamtnote der Bildungswissenschaften ein. Sie können Ihre Prüfung auch nach den bis zum 30. September 2007 geltenden Bestimmungen ablegen (Modulabschlussklausuren), wenn Sie dies schriftlich bei der Meldung zur Prüfung beantragen. Die Zulassung zum Hauptteil der Ersten Staatsprüfung muss aber spätestens bis zum 30.09.2011 erfolgt sein.Diese Bestimmungen betreffen ausschließlich die Erziehungs- bzw. Bildungswissenschaften. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und für das Lehramt an Realschulen können bis auf weiteres nach den Bestimmungen der bestehenden Prüfungsordnungen abgelegt werden.
Bei Unklarheiten oder in besonderen Einzelfällen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.Frage 1: Wo finde ich Informationen über die Erste Staatsprüfung in den verschiedenen Lehramtsstudiengängen?
Für jedes der Lehrämter gibt es eine „Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung“, abgekürzt: „LVO“. Sie ist im Studierendensekretariat sowie im Büro der Studienberatung für 50 Cent erhältlich. Sie bildet die rechtliche Grundlage der Prüfungen und enthält alle wichtigen Informationen zum Prüfungsgeschehen. (Bitte beachten: Diese LVO bezieht sich auf die bisherigen Lehramtsstudiengänge, nicht auf die Erste Staatsprüfung nach Abschluss des Masterstudiums, die erstmalig im Sommersemester 2011 möglich ist).
Die aktuellen Verordnungen finden Sie hier:
Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen
Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenen Schulen
Frage 2: Wie läuft eine Staatsprüfung grundsätzlich ab?
Die Erste Staatsprüfung kann entweder im Winter- oder im Sommersemester abgelegt werden ("Prüfungssemester"). Die Anmeldung zur Prüfung muss jeweils im Semester davor erfolgen ("Meldesemester"). Für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren wird ein genauer Zeitplan erstellt, der rechtzeitig ausgehängt und im Internet veröffentlicht wird (siehe
Termine).
Den grundsätzlichen Ablauf finden Sie unter
Lehrämter.
Frage 3: Kann die wissenschaftliche Prüfungsarbeit „vorgezogen“ werden?
Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ("Examensarbeit", "Hausarbeit") kann auch vor der Zulassung geschrieben werden. Der Antrag dazu kann jederzeit gestellt werden. Zu beachten ist aber, dass bis zum juristischen Ende des Abgabesemesters der Prüfungsarbeit die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (also bis zum 31. März bzw. bis zum 30. September). Sonst verfällt die Prüfungsarbeit.
Frage 4: Können Studienleistungen aus früheren Studien an anderen Hochschulen angerechnet werden?
Die Anrechnung von Studien- als auch Prüfungsleistungen aus früheren Studien an Hochschulen ist grundsätzlich möglich. Dazu ist jedoch in der Regel ein Anerkennungsverfahren notwendig, dass eine persönliche Vorsprache bei der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes voraussetzt. Anerkennungsverfahren werden aber nur durchgeführt, wenn der/die Studierende an der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz, immatrikuliert ist oder zumindest die Immatrikulation beantragt hat. (Ausnahme: Es handelt sich um ein zulassungsbeschränktes Fach, für das die Anerkennung beantragt wird). Die Anerkennung selbst erfolgt dann durch das Landesprüfungsamt, wenn es sich um die Anerkennung für den auslaufenden Lehramtsstudiengang mit Abschluss Erste Staatsprüfung handelt. Für nichtlehramtsbezogene Studiengänge entscheiden die betroffenen Institute oder Fachbereiche über die Anerkennung von Vorstudien.
Für den neuen lehramtsbezogenen Bachelor- bzw. Master-Studiengang wird das Anerkennungsverfahren durch das
Hochschulprüfungsamt
durchgeführt. Ansprechpartner in Koblenz sind Herr Stange, Raum ESS 127, Tel. (0261) 287 1770, Frau Zehe, Raum ESS 128 Tel. (0261) 287 1771, Frau Wirtgen Raum ESS 129, Tel. (0261) 287 1772 sowie Herr Scheidgen ESS Raum 130, Tel. (0261) 287 1774
Frage 5: Welche Fremdsprachenkenntnisse werden vorausgesetzt?
Für den Studiengang Lehramt an Realschulen sind folgende Fremdsprachen Voraussetzung: Für das Fach Deutsch Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, für das Fach Englisch Lateinkenntnisse oder Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache. Für die Fächer Französisch, Geschichte, Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre müssen „Lateinkenntnisse“ nachgewiesen werden. Unter Lateinkenntnissen werden das im Abiturzeugnis ausgewiesene „Latinum“, fünf Jahre Latein im Gymnasium mindestens mit der Note „ausreichend“ oder eine staatliche „Ergänzungsprüfung“ in Latein verstanden. In davon abweichenden Fällen findet eine Einzelfallprüfung durch das Landesprüfungsamt statt.
Frage 6: Kann ich mir Prüferinnen und Prüfer für die mündlichen Prüfungen aussuchen?
Die Prüferinnen und Prüfer werden vom Landesprüfungsamt bestellt. Wünsche können auf dem Antrag zur Zulassung angegeben werden, es besteht aber kein Rechtsanspruch auf bestimmte Prüferinnen und Prüfer.
Frage 7: Wann bekomme ich mein Zeugnis?
Nach dem Ablegen der letzten Prüfung kann es noch einige Wochen dauern, bis das fertige Zeugnis bei der Geschäftsstelle vorliegt. Es muss persönlich oder von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden.
Frage 8: Ich möchte mich bewerben, aber das Zeugnis liegt noch nicht vor. Wie erfährt die ADD von meiner Note?
Die Bewerbung für eine Stelle im Vorbereitungsdienst erfolgt über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), näheres unter:
Bewerbungsverfahren und Stellenausschreibungen.
Ihre Abschlussnote wird von der Geschäftsstelle an die ADD weitergeleitet, sobald diese vorliegt. Das Zeugnis kann dann nachgereicht werden.
Die Zeugnisse liegen ca. Mitte Mai/Mitte Oktober vor und müssen von Ihnen persönlich oder von einer bevollmächtigten Person in der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes während der Sprechstundenzeiten abgeholt werden.
Die Absolventinnen und Absolventen benötigen bei der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz grundsätzlich keine "Bestehensbescheinigung". Ausnahmsweise ist eine solche erforderlich, soweit sich in einem anderen Bundesland beworben wird oder wenn eine Vertretungsstelle angestrebt wird. Diese Bescheinigung kann erst ausgestellt werden, wenn alle Noten vorhanden sind.
Frage 9: Kann ich telefonische Auskünfte über meine Noten bekommen?
Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Die Geschäftsstelle informiert die Kandidatinnen und Kandidaten per Mail über die Klausurnoten, sobald diese vorliegen.
Frage 10: In welchen Fächern werde ich im Vorbereitungsdienst ausgebildet?
Die Ausbildung im Studienseminar erfolgt in den beiden durchgängig studierten Fächern. Auch ist eine Zulassung in den Vorbereitungsdienst im Fach der Erweiterungsprüfung möglich. Voraussetzung für die Zulassung im Erweiterungsfach ist jedoch, dass die Bewerberinnen und Bewerber bereits zum Stichtag der Bewerbung über eine Erweiterungsprüfung verfügen. Mit der Bewerbung muss verbindlich festgelegt werden, in welchen beiden Fächern ausgebildet werden soll.
Absolventen des Studienganges Lehramt an Grund- und
Hauptschulen werden, je nach gewähltem Stufenschwerpunkt an
den Studienseminaren für das Lehramt an Grundschulen bzw. an
den Studienseminaren für das Lehramt an Realschulen plus
ausgebildet.
Frage 11: Was mache ich, wenn ich krank bin und an
einer Prüfung nicht teilnehmen kann?
Nachweis der Prüfungsunfähigkeit:
Sollten Sie eine Prüfung oder einen Prüfungsteil krankheitsbedingt versäumen, so ist von Ihnen gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 LVO GHS, § 23 Abs. 1 LVO RS, unverzüglich* entweder ein amtsärztliches Attest von dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen oder ein qualifiziertes Attest Ihres behandelnden Arztes, welches Ihre Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Insbesondere muss dieses die voraussichtliche Dauer der Erkrankung, Termine der ärztlichen Behandlung, Art und Umfang der Erkrankung unter Angabe der vom Arzt aufgrund eigener Wahrnehmung getroffenen Tatsachenfeststellung (Befundtatsachen) sowie deren Auswirkung auf die Prüfungen enthalten.
* Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern, spätestens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin soll das Attest in der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes vorliegen.
