Baumschutzsatzung
Zu fällen einen schönen Baum
braucht’s eine halbe Stunde kaum -
zu wachsen, bis man ihn bewundert,
braucht er, bedenkt es,
ein Jahrhundert!
Eugen Roth
I. Auszüge aus dem Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz
§ 4
E i n g r i f f e i n N a t u r u n d L a n d s c h a f t
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen
der Gestalt oder der Nutzung von Grünflächen, die die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen
können.
Als Eingriffe gelten (Anm.: Es folgt eine beispielhafte Aufzählung)
1. die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestand-
teilen
2. selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen (einschließlich
der Verfüllung von Bodenvertiefungen) ab 2 m Höhe oder Tiefe
und mit einer Grundfläche von mehr als 30 m²,
3. in grünlandarmen Gebieten das Umbrechen von Wiesen, Weiden
oder sonstigem Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsände-
rung,
4. im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche
Umgestaltung von Flugplätzen, Eisen- oder Bergbahnen, Straßen,
mit Bindemitteln befestigten Wegen, Badeplätzen, Friedhöfen,
Kleingärten, Einrichtungen zur Haltung von Tieren sonst wildle-
bender Arten, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen im
der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz,
5. die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen,
6. der Ausbau (Herstellen, Beseitigen und wesentliche Umgestal-
tung) von Gewässern
7. die Entwässerung von Feuchtgebieten wie Moore, Sümpfe oder
Brüche
8. das oberirdische Verlegen von Versorgungs- und Entsorgungslei-
tungen im Außenbereich,
9. das Roden von Wald,
10.das Erstaufforsten von Talsohlen.
§ 5
Z u l ä s s i g k e i t , F o l g e n , u n d A u s g l e i c h v
o n E i n -
g r i f f e n
(1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, hat vermeidbare
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu
unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen in angemessener Frist
zu beseitigen oder auszugleichen. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach
seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung
des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht
wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Wechseln Eigentum oder Nutzungsberechtigung,
bevor die landespflegerischen Maßnahmen abgeschlossen sind, so hat
der nachfolgende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die weitere Durchführung
der Maßnahmen einschließlich einer Ersatzvornahme zu dulden.
Auflagen zur Vornahme landespflegerischer Maßnahmen verpflichten
auch die Nachfolger, wenn er sie im Zeitpunkt seines Rechtserwerbs kannte
oder hätte kennen müssen.
(2) Ein Eingriff ist unzulässig, wenn Beeinträchtigungen nicht
ausgeglichen werden können und die Belange der Landespflege bei der
Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.
(3) Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar und gehen die Belange der Landespflege
nicht vor, so soll die zuständige Behörde den Verursacher verpflichten,
Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes
durchzuführen, die geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten
Funktionen der Landschaft an einer anderen Stelle zu gewährleisten
(Ersatzmaßnahmen) oder den erforderlichen Geldbetrag der unteren
Landespflegebehörde zur Durchführung der Ersatzmaßnahme
zur Verfügung zu stellen.
(4) Vor Zulassung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde
anhand einer in der Regel eine Vegetationsperiode umfassenden Erhebung
und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft und einer Darstellung
der vorgesehenen Veränderungen zur Umweltverträglichkeit darzulegen,
daß Beeinträchtigungen soweit als möglich vermieden und
unvermeidbare Beeinträchtigungen durch bestimmte Maßnahmen ausgeglichen
werden. (...) Zur Gewährleistung dieser Maßnahme oder Ersatzmaßnahme
nach Absatz 3 kann eine Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen
Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangt werden;
dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
(...)
(5) Soweit ein Eingriff abschnittsweise durchgeführt wird, soll er
in einem zeitlich und räumlich nachfolgenden Abschnitt nur bei gleich-zeitiger
Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen im jeweils vorher-gehenden
Abschnitt zugelassen werden.
§ 5 a
A u s g l e i c h s z a h l u n g
(1) Können die durch einen nicht ausgleichbaren Eingriff gestörten
Funktionen der Landschaft auch durch Ersatzmaßnahmen nach §
5 Abs. 3 nicht ausgeglichen werden, so hat der Verursacher für die
an Natur und Landschaft verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen
eine Ausgleichszahlung an das Land Rheinland-Pfalz zu leisten, deren Höhe
sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie nach Wert oder Vorteil
für den Verursacher bemißt.
(2) Das Zahlungsaufkommen ist zweckgebunden für die Finanzierung von
Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung des Naturhaushalts
und des Landschaftsbildes zu verwenden; hierbei soll ein sachlicher und
räumlicher Bezug zu dem jeweiligen, nicht ausgleichbaren Ein-griff
bestehen.
(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Höhe der
Ausgleichszahlungund das Verfahren zu ihrer Erhebung und Verwen-dung.
§ 6
V e r f a h r e n b e i E i n g r i f f e n
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen
Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung)
oder einer Anzeige, so hat die hierfür zuständige Behörde
die zur Durchführung der §§ 5 und 5 a erforderlichen Entscheidungen
zu treffen. Alle übrigen Eingriffe bedürfen der Genehmigung der
Landespflegebehörde, die auch die nach den §§ 5 und 5 a
erforderlichen Neben Bestimmungen oder Anordnungen trifft.
(2) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen,
so soll die zuständige Behörde den Beginn oder die Fortsetzung
des Eingriffs untersagen; gegebenenfalls sind die Wiederherstellung des
früheren Zustandes oder sonstige geeignete Ausgleichsmaßnahmen
anzuordnen. Der Eingriff kann untersagt werden, wenn der Betroffene eine
mit der Zulassung verbundene Auflage nicht erfüllt.
II. Auszüge aus dem „Satzungsmuster über den
Schutz von Bäumen und Grünbeständen" des Gemeinde-
und Städtebunds Rheinland-Pfalz
A) EINFÜHRUNG
- Rechtsgrundlagen
Satzungen als Normsetzungen der vollziehenden Gewalt haben sich in den
vorgegebenen Rechtsrahmen einzuordnen. Die spezialgesetzlichen Grundlagen
für Baumschutzsatzungen sind im Bundesnaturschutzgesetz und in den
naturschutzrechtlichen Landesgesetzen zu sehen. § 18 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) bildet die bundes-rechtliche Rahmenbestimmung über „geschützte
Landschaftsbestandteile". Diese Rahmennorm wird in Rheinland-Pfalz
durch die landesrechtliche Ausführungsbestimmung des § 20 Landespflegegesetz
(LPflG) ausgefüllt. § 20 LPflG hatte - bis zu seiner Änderung
im Jahre 1994 - folgenden Wortlaut:
„(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung
festgesetzte Teile von Natur und Landschaft (z.B. Bäume, Baum- und
Gehölzgruppen, Raine, Alleen, Landwehre, Wallhecken, Röhrichte,
Schutzpflanzungen, Feldgehölze, Parke und Friedhöfe sowie kleinere
Wasserflächen), deren besonderer Schutz
1. zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Land-
schaftsbildes oder
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz
kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrek-
ken."
- Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes
Basierend auf der vormaligen Ermächtigungsnorm des § 20 Abs.
3 LPflG hat der Gemeinde- und Städtebund im Jahre 1989 eine Mustersatzung
über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen nebst
Erläuterungen veröffentlicht (Mitteilungen GStB RP Nr. 160/1989
vom 30.6.1989), die in Abstimmung mit dem Umweltministerium erarbeitet
wurde.
(...)
Die Änderung des Landespflegegesetzes aus dem Jahre 1994 und die damit
einhergehende Erweiterung der Ermächtigungsnorm zum Erlaß
von örtlichen Baumschutzsatzungen lassen in der Zukunft allerdings
erwarten, daß ein Spannungsverhältnis zwischen der normgebenden
Kommune und den davon betroffenen Bürgern entsteht. Schließlich
greifen die Schutzvorschriften der kommunalen Baumschutzsatzung nunmehr
auch als Verbote in die Rechte des Eigentümers ein, der gehindert
wird, mit seinen Bäumen als Bestandteil des Grundstücks nach
eigenem Ermessen zu verfahren. Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsstelle
des Gemeinde- und Städtebundes das Satzungsmuster aus dem Jahre 1989
nicht nur der neuen Rechtslage angepaßt, sondern grundlegend überarbeitet.
Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern wurden dabei genutzt sowie
die zwischenzeitlich umfangreiche Literatur und Rechtsprechung berücksichtigt.
(...)
- Anwendungshinweise
Satzungen über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen
stellen in der heutigen Zeit wichtige verwaltungsrechtliche Instrumente
der Umweltvorsorge dar. Die Nachfrage nach entsprechenden Satzungsmustern
beim Gemeinde- und Städtebund zeigt, daß immer mehr Kommunen
diesen eigenen umweltpolitischen Handlungsspielraum systematisch nutzen
wollen.
Bäume im Siedlungsbereich verdienen zweifellos besonderen Schutz.
Ihre positiven Auswirkungen auf Temperatur, Sauerstoff und Wind-verhältnisse,
Immissionen und Lärmeinflüsse können nicht hoch genug eingeschätzt
werden. Baumbewohnenden Vogel-, Fledermaus-, Schmetterlings- und Käferarten
dienen sie als Lebensraum. Gerade die Erhaltung alter Bäume und artenreicher
Altbaumbestände sind wichtige Artenschutzmaßnahmen im Siedlungsbereich.
Bäume stellen ferner prägende Elemente bei der Gestaltung, Gliederung
und Belebung des Orts- oder Stadtbildes dar. Neben den ökologischen
Aspekten ist aber auch zu berücksichtigen, daß Bäume für
unsere und andere Kulturen von zentraler und vielfältiger Bedeutung
sind. Nicht zufällig finden sich Bäume als Weltenbäume,
Lebensbäume, Schicksalsbäume, Bäume der Erkenntnis in allen
Religionen dieser Welt. Der Baum in Märchen und Sagen, in Malerei,
Dichtung und Musik, als Ort der Kommunikation, der Liebe, des Todes, des
Schutzes, der Rechtsprechung, aber auch als Maibaum, Richtbaum, Tanzbaum,
Freiheitsbaum und dergleichen zeigen deutlich, wie vielschichtig die Bedeutung
von Bäumen für die Menschen sein kann. Die grundsätzliche
Schutzwürdigkeit von Bäumen im Siedlungsbereich dient der Sicherung
der menschlichen Lebensqualität in einem weit verstandenen Sinne.
(...)
Wird eine Satzung über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen
erlassen, so ist von entscheidender Bedeutung, daß sie auf Akzeptanz
in der breiten Bevölkerung, aber auch bei den im Einzelfall betroffenen
Bürgern stößt. Der Erfolg von Baumschutzregelungen im Wohnumfeld
hängt - auch bei optimalem Ausschöpfen aller rechtlichen Instrumentarien
- ganz wesentlich davon ab, inwieweit es gelingt, die Menschen von der
Notwendigkeit zu überzeugen und sie zu eigenverantwortlicher Mitarbeit
zu bewegen. Neben einer flankierenden Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit,
die unverzichtbar ist, kommt es dabei aber auch auf die Satzungsregelungen
selbst an, die zumutbar und flexibel anwendbar bleiben müssen. Hierzu
will das neue Satzungsmuster des Gemeinde und Städtebundes Rheinland-Pfalz
über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen einen
Beitrag leisten.
B) SATZUNGSMUSTER
Satzung über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen
der Gemeinde/Stadt ______________ vom ______________
Der Gemeinde/Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO)
und des § 20 Abs. 3 des Landespflegegesetzes (LPflG) die folgende
Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Schutzzweck
Zweck dieser Satzung ist es, Bäume und Grünbestände im Sinne
von § 20 Abs. 1 LPflG
1. zur Sicherstellung des Naturhaushaltes,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen sowie
4. zur Verbesserung des Klimas im Siedlungsbereich
zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für wirtschaftlich nicht genutzte Bäume
und Grünbestände im gesamten Gemeinde-/Stadtgebiet.
(2) Diese Satzung gilt nicht für Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes
und des Landesforstgesetzes für Rheinland-Pfalz.
(3) Sonstige gesetzliche und in Verordnungen geregelte Schutzbestimmungen,
insbesondere solche des Naturschutzrechts, sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen
werden von dieser Satzung nicht berührt.
§ 3
Schutzgegenstand
Diese Satzung gilt für
a) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und mehr, gemessen
in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden; liegt der Kronenansatz
unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz
maßgebend,
b) mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge 80
cm und mehr beträgt und mindestens 1 Stamm einen Mindestumfang von
30 cm aufweist,
c) folgende Grünbestände (Bezeichnung, Flurstücks-Nr.,
Beschrei-bung): ____________________________________________________________________________________________________________
d) Ersatzpflanzungen nach § 7 dieser Satzung unabhängig vom Stammumfang.
§ 4
Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Grünbestände
zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau
wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues
liegt vor, wenn an geschützten Bäumen oder Grünbeständen
Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich
verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können
(2) Verboten sind auch Maßnahmen und Handlungen im Wurzel-, Stamm-
oder Kronenbereich geschützter Bäume und Grünbestände,
die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes oder des Grün-bestandes
führen können. Verboten ist insbesondere,
a) den Wurzel- bzw. Kronenbereich mit einer wasserundurchlässigen
Decke (z.B. Asphalt, Beton, geschlossene Pflasterdecke) zu befestigen,
b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben),
Aufschüttungen oder Verdichtungen vorzunehmen,
c) Salze, Säuren, Öle, Laugen oder Farben zu lagern, auszuschütten
oder auszugießen,
d) Gase und andere schädliche Stoffe aus Leitungen freizusetzen,
e) Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide), soweit sie nicht für die
Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, auszubringen.
f) Streusalze, soweit nicht durch die Vorschriften zur Aufrechterhaltung
der Verkehrssicherheit im Winter etwas anderes bestimmt ist, auszubringen,
g) Gegenstände (z.B. Bänke, Schilder, Plakate) unsachgemäß
aufzu-stellen oder anzubringen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Als zulässige Handlungen erlaubt sind
a) ordnungsgemäße Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und
Entwicklung ,
b) Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und
Entsorgungsnetz sowie an Fahrbahnen und Banketten öffentlicher Straßen
einschließlich der Sicherung des Lichtraumprofils, wenn der Trä-ger
ausreichende Maßnahmen zur Erhaltung geschützter Bäume
und Grünbestände trifft,
c) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert.
(2) Handlungen nach Abs. 1 Nr. b sind der Gemeinde rechtzeitig vor Beginn
anzuzeigen. Handlungen nach Abs. 1 Nr. c sind der Gemeinde/Stadt unverzüglich
anzuzeigen.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen und Befreiungen
von den Vorschriften dieser Satzung erteilen. Sie können mit Nebenbestimmungen
versehen werden. Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu erteilen,
wenn
a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes
aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist,
geschützte Bäume oder Grünbestände zu entfernen oder
ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer
zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst
nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden
kann,
c) geschützte Bäume oder Grünbestände die Einwirkung
von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen; eine unzumutbare
Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß
dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstli-chem
Licht benutzt werden können, sie aber ohne die Einwirkung der betroffenen
Bäume oder Grünbestände im Rahmen der gewöhnlichen
Zweckbestimmung ohne künstliches Licht nutzbar wären,
d) der geschützte Baum oder Grünbestand krank ist und die Erhaltung
auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem
Aufwand nicht möglich ist,
e) von dem geschützten Baum oder Grünbestand Gefahren für
Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht
auf andere Weise mit zu zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
f) überwiegende, auf andere Weise nicht zu verwirklichende öffentliche
Interessen es dringend erfordern.
(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen
erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen
verein-bar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des allgemeinen
Wohls erfolgen.
(3) Ausnahmen und Befreiungen werden von der Gemeinde/Stadt auf schriftlichen
Antrag erteilt. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen.
Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem
Grundstück vorhandenen geschützten Bäume und Grünbestände
mit ihrem Standort unter Angabe der Art, bei geschützten Bäumen
auch unter Angabe des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen.
Im Einzelfall kann die Gemeinde/Stadt den Maßstab des Lageplanes
bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen anfordern. Die
Gemeine/Stadt kann von der Vorlage eines Lageplanes absehen, wenn auf andere
Weise die geschützten Bäume und Grünbestände, ihr Standort
sowie die Art und bei geschützten Bäumen der Stammumfang und
der Kronendurchmesser ausreichend dargestellt werden (z.B. in Unterlagen
zu einem Bauantrag). Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen einem
Bauantrag und einem Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag, so ist der Ausnahme-
bzw. Befreiungsantrag zusammen mit dem Bauantrag bei der Gemeinde/Stadt
einzureichen.
(4) Die Entscheidung über den Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag wird
schriftlich erteilt. Die Entscheidung ergeht unbeschadet privater Rechte
Dritter und ist mit einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszah-lung nach
§ 7 zu verbinden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Erhaltung
des Schutzzweckes nach § 1 durch anderweitige Maß-nahmen sichergestellt
ist.
§ 7
Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(1) Wer geschützte Bäume oder Grünbestände entfernt,
zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
hat die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern
oder durch eine Ersatzpflanzung nach Abs. 2 auszugleichen, wenn Schadensbeseitigungs-
oder Schadensmilderungsmaßnahmen nicht möglich sind oder die
Erhaltung der geschützten Bäume oder Grünbestände nicht
vollständig sicherstellen würden.
(2) Ersatzpflanzungen sind mit wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen
im Geltungsbereich dieser Satzung vorzunehmen. Als Ersatz für einen
Baum ist ein Baum derselben Art oder einer im Sinne des Schutzzweckes (§
1) zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm, gemessen
in 100 cm Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen. Als Ersatz für
einen Grünbestand ist ein Grünbestand der-selben Artenzusammensetzung
oder einer im Sinne des Schutzzweckes zumindest gleichwertigen Artenzusammensetzung
zu pflanzen. Wächst die Ersatzpflanzung nicht an, so ist sie zu wiederholen.
(3) Ist die Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist
eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde/Stadt zu leisten. Unmöglich
ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe
(fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. Die Höhe
der Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert des Baumes oder des
Grünbestandes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müßte,
zuzüglich einer Pflanzenkostenpauschale von 30% des Nettoerwerbspreises.
Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für Ersatz-pflanzungen zu
verwenden. Im Einzelfall kann die Ausgleichszahlung auch für baumpflegerische
und standortverbessernde Maßnahmen im Geltungsbereich der Satzung
durch die Gemeinde/Stadt oder für die Gewährung von diesbezüglichen
Zuschüssen an Private verwandt werden.
§ 8
Anordnung von Maßnahmen
(1) Die Gemeinde/Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur
Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Bäume oder Grünbestände
durchführt.
(2)Die Gemeinde/Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege-
und Entwicklungsmaßnahmen an geschützten Bäumen oder Grünbeständen
durch die Gemeinde/Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet.
§ 9
Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Gemeinde/Stadt sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung
dieser Satzung Grundstücke zu betreten.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. den Verboten nach § 4 Abs. 1 geschützte Bäume oder Grünbestände
entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
2. den Verboten nach § 4 Abs. 2 Maßnahmen und Handlungen im
Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich geschützter Bäume oder Grünbestände
vornimmt, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes oder des
Grünbestandes führen können, insbesondere
a) den Wurzel- bzw. Kronenbereich mit einer wasserundurchlässigen
Decke befestigt,
b) Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen
vornimmt,
c) Salze, Säuren, Öle, Laugen oder Farben lagert, ausschüttet
oder
ausgießt,
d) Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen freisetzt,
e) Unkrautvernichtungsmittel ausbringt, soweit sie nicht für die
Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,
f) Streusalze ausbringt, soweit nicht durch Vorschriften zur Auf-
rechterhaltung der Verkehrssicherheit im Winter etwas anderes
bestimmt ist, oder
g) Gegenstände unsachgemäß aufstellt oder anbringt.
3. § 8 vollziehenden Anordnungen der Gemeinde/Stadt zuwiderhandelt.
(2) Die genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß §
40 Abs. 2 LPflG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am ____________ in Kraft.
(2)* Gleichzeitig tritt die Satzung über den Schutz von Bäumen
und Grünbeständen der Gemeinde/Stadt _________ vom ________ (veröffentlicht
am ______ im _______) außer Kraft.
____________________
Anmerkung: Absatz 2 ist nur aufzunehmen, wenn eine Vorläufervorschrift
besteht.
Fragen und Kommentare bitte als E-mail an: hjgroenert@uni-koblenz.de