Baumschutzsatzung

Zu fällen einen schönen Baum
braucht’s eine halbe Stunde kaum -
zu wachsen, bis man ihn bewundert,
braucht er, bedenkt es,
ein Jahrhundert!
Eugen Roth

I. Auszüge aus dem Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz

§ 4
E i n g r i f f e i n N a t u r u n d L a n d s c h a f t

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grünflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
Als Eingriffe gelten (Anm.: Es folgt eine beispielhafte Aufzählung)
1. die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestand-
teilen
2. selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen (einschließlich
der Verfüllung von Bodenvertiefungen) ab 2 m Höhe oder Tiefe
und mit einer Grundfläche von mehr als 30 m²,
3. in grünlandarmen Gebieten das Umbrechen von Wiesen, Weiden
oder sonstigem Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsände-
rung,
4. im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche
Umgestaltung von Flugplätzen, Eisen- oder Bergbahnen, Straßen,
mit Bindemitteln befestigten Wegen, Badeplätzen, Friedhöfen,
Kleingärten, Einrichtungen zur Haltung von Tieren sonst wildle-
bender Arten, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen im
der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz,
5. die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen,
6. der Ausbau (Herstellen, Beseitigen und wesentliche Umgestal-
tung) von Gewässern
7. die Entwässerung von Feuchtgebieten wie Moore, Sümpfe oder
Brüche
8. das oberirdische Verlegen von Versorgungs- und Entsorgungslei-
tungen im Außenbereich,
9. das Roden von Wald,
10.das Erstaufforsten von Talsohlen.

§ 5
Z u l ä s s i g k e i t , F o l g e n , u n d A u s g l e i c h v o n E i n -
g r i f f e n

(1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, hat vermeidbare
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen in angemessener Frist zu beseitigen oder auszugleichen. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Wechseln Eigentum oder Nutzungsberechtigung, bevor die landespflegerischen Maßnahmen abgeschlossen sind, so hat der nachfolgende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die weitere Durchführung der Maßnahmen einschließlich einer Ersatzvornahme zu dulden. Auflagen zur Vornahme landespflegerischer Maßnahmen verpflichten auch die Nachfolger, wenn er sie im Zeitpunkt seines Rechtserwerbs kannte oder hätte kennen müssen.

(2) Ein Eingriff ist unzulässig, wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können und die Belange der Landespflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.

(3) Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar und gehen die Belange der Landespflege nicht vor, so soll die zuständige Behörde den Verursacher verpflichten, Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durchzuführen, die geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen der Landschaft an einer anderen Stelle zu gewährleisten (Ersatzmaßnahmen) oder den erforderlichen Geldbetrag der unteren Landespflegebehörde zur Durchführung der Ersatzmaßnahme zur Verfügung zu stellen.

(4) Vor Zulassung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anhand einer in der Regel eine Vegetationsperiode umfassenden Erhebung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft und einer Darstellung der vorgesehenen Veränderungen zur Umweltverträglichkeit darzulegen, daß Beeinträchtigungen soweit als möglich vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch bestimmte Maßnahmen ausgeglichen werden. (...) Zur Gewährleistung dieser Maßnahme oder Ersatzmaßnahme nach Absatz 3 kann eine Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangt werden; dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. (...)

(5) Soweit ein Eingriff abschnittsweise durchgeführt wird, soll er in einem zeitlich und räumlich nachfolgenden Abschnitt nur bei gleich-zeitiger Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen im jeweils vorher-gehenden Abschnitt zugelassen werden.

§ 5 a
A u s g l e i c h s z a h l u n g

(1) Können die durch einen nicht ausgleichbaren Eingriff gestörten Funktionen der Landschaft auch durch Ersatzmaßnahmen nach § 5 Abs. 3 nicht ausgeglichen werden, so hat der Verursacher für die an Natur und Landschaft verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen eine Ausgleichszahlung an das Land Rheinland-Pfalz zu leisten, deren Höhe sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie nach Wert oder Vorteil für den Verursacher bemißt.

(2) Das Zahlungsaufkommen ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung des Naturhaushalts
und des Landschaftsbildes zu verwenden; hierbei soll ein sachlicher und räumlicher Bezug zu dem jeweiligen, nicht ausgleichbaren Ein-griff bestehen.

(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Höhe der Ausgleichszahlungund das Verfahren zu ihrer Erhebung und Verwen-dung.

§ 6
V e r f a h r e n b e i E i n g r i f f e n

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) oder einer Anzeige, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der §§ 5 und 5 a erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Alle übrigen Eingriffe bedürfen der Genehmigung der Landespflegebehörde, die auch die nach den §§ 5 und 5 a erforderlichen Neben Bestimmungen oder Anordnungen trifft.

(2) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll die zuständige Behörde den Beginn oder die Fortsetzung des Eingriffs untersagen; gegebenenfalls sind die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder sonstige geeignete Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen. Der Eingriff kann untersagt werden, wenn der Betroffene eine mit der Zulassung verbundene Auflage nicht erfüllt.







II. Auszüge aus dem „Satzungsmuster über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen" des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz

A) EINFÜHRUNG

- Rechtsgrundlagen
Satzungen als Normsetzungen der vollziehenden Gewalt haben sich in den vorgegebenen Rechtsrahmen einzuordnen. Die spezialgesetzlichen Grundlagen für Baumschutzsatzungen sind im Bundesnaturschutzgesetz und in den naturschutzrechtlichen Landesgesetzen zu sehen. § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bildet die bundes-rechtliche Rahmenbestimmung über „geschützte Landschaftsbestandteile". Diese Rahmennorm wird in Rheinland-Pfalz durch die landesrechtliche Ausführungsbestimmung des § 20 Landespflegegesetz (LPflG) ausgefüllt. § 20 LPflG hatte - bis zu seiner Änderung im Jahre 1994 - folgenden Wortlaut:
„(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft (z.B. Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Raine, Alleen, Landwehre, Wallhecken, Röhrichte, Schutzpflanzungen, Feldgehölze, Parke und Friedhöfe sowie kleinere Wasserflächen), deren besonderer Schutz
1. zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Land-
schaftsbildes oder
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz
kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrek-
ken."

- Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes
Basierend auf der vormaligen Ermächtigungsnorm des § 20 Abs. 3 LPflG hat der Gemeinde- und Städtebund im Jahre 1989 eine Mustersatzung über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen nebst Erläuterungen veröffentlicht (Mitteilungen GStB RP Nr. 160/1989 vom 30.6.1989), die in Abstimmung mit dem Umweltministerium erarbeitet wurde.
(...)
Die Änderung des Landespflegegesetzes aus dem Jahre 1994 und die damit einhergehende Erweiterung der Ermächtigungsnorm zum Erlaß
von örtlichen Baumschutzsatzungen lassen in der Zukunft allerdings erwarten, daß ein Spannungsverhältnis zwischen der normgebenden Kommune und den davon betroffenen Bürgern entsteht. Schließlich greifen die Schutzvorschriften der kommunalen Baumschutzsatzung nunmehr auch als Verbote in die Rechte des Eigentümers ein, der gehindert wird, mit seinen Bäumen als Bestandteil des Grundstücks nach eigenem Ermessen zu verfahren. Vor diesem Hintergrund hat die Geschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes das Satzungsmuster aus dem Jahre 1989 nicht nur der neuen Rechtslage angepaßt, sondern grundlegend überarbeitet. Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern wurden dabei genutzt sowie die zwischenzeitlich umfangreiche Literatur und Rechtsprechung berücksichtigt. (...)

- Anwendungshinweise
Satzungen über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen stellen in der heutigen Zeit wichtige verwaltungsrechtliche Instrumente der Umweltvorsorge dar. Die Nachfrage nach entsprechenden Satzungsmustern beim Gemeinde- und Städtebund zeigt, daß immer mehr Kommunen diesen eigenen umweltpolitischen Handlungsspielraum systematisch nutzen wollen.
Bäume im Siedlungsbereich verdienen zweifellos besonderen Schutz. Ihre positiven Auswirkungen auf Temperatur, Sauerstoff und Wind-verhältnisse, Immissionen und Lärmeinflüsse können nicht hoch genug eingeschätzt werden. Baumbewohnenden Vogel-, Fledermaus-, Schmetterlings- und Käferarten dienen sie als Lebensraum. Gerade die Erhaltung alter Bäume und artenreicher Altbaumbestände sind wichtige Artenschutzmaßnahmen im Siedlungsbereich. Bäume stellen ferner prägende Elemente bei der Gestaltung, Gliederung und Belebung des Orts- oder Stadtbildes dar. Neben den ökologischen Aspekten ist aber auch zu berücksichtigen, daß Bäume für unsere und andere Kulturen von zentraler und vielfältiger Bedeutung sind. Nicht zufällig finden sich Bäume als Weltenbäume, Lebensbäume, Schicksalsbäume, Bäume der Erkenntnis in allen Religionen dieser Welt. Der Baum in Märchen und Sagen, in Malerei, Dichtung und Musik, als Ort der Kommunikation, der Liebe, des Todes, des Schutzes, der Rechtsprechung, aber auch als Maibaum, Richtbaum, Tanzbaum, Freiheitsbaum und dergleichen zeigen deutlich, wie vielschichtig die Bedeutung von Bäumen für die Menschen sein kann. Die grundsätzliche Schutzwürdigkeit von Bäumen im Siedlungsbereich dient der Sicherung der menschlichen Lebensqualität in einem weit verstandenen Sinne.
(...)
Wird eine Satzung über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen erlassen, so ist von entscheidender Bedeutung, daß sie auf Akzeptanz in der breiten Bevölkerung, aber auch bei den im Einzelfall betroffenen Bürgern stößt. Der Erfolg von Baumschutzregelungen im Wohnumfeld hängt - auch bei optimalem Ausschöpfen aller rechtlichen Instrumentarien - ganz wesentlich davon ab, inwieweit es gelingt, die Menschen von der Notwendigkeit zu überzeugen und sie zu eigenverantwortlicher Mitarbeit zu bewegen. Neben einer flankierenden Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit, die unverzichtbar ist, kommt es dabei aber auch auf die Satzungsregelungen selbst an, die zumutbar und flexibel anwendbar bleiben müssen. Hierzu will das neue Satzungsmuster des Gemeinde und Städtebundes Rheinland-Pfalz über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen einen Beitrag leisten.

B) SATZUNGSMUSTER

Satzung über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen der Gemeinde/Stadt ______________ vom ______________
Der Gemeinde/Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und des § 20 Abs. 3 des Landespflegegesetzes (LPflG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1
Schutzzweck
Zweck dieser Satzung ist es, Bäume und Grünbestände im Sinne von § 20 Abs. 1 LPflG
1. zur Sicherstellung des Naturhaushaltes,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen sowie
4. zur Verbesserung des Klimas im Siedlungsbereich
zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für wirtschaftlich nicht genutzte Bäume und Grünbestände im gesamten Gemeinde-/Stadtgebiet.
(2) Diese Satzung gilt nicht für Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes für Rheinland-Pfalz.
(3) Sonstige gesetzliche und in Verordnungen geregelte Schutzbestimmungen, insbesondere solche des Naturschutzrechts, sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen werden von dieser Satzung nicht berührt.

§ 3
Schutzgegenstand
Diese Satzung gilt für
a) Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden; liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend,
b) mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm und mehr beträgt und mindestens 1 Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist,
c) folgende Grünbestände (Bezeichnung, Flurstücks-Nr., Beschrei-bung): ____________________________________________________________________________________________________________
d) Ersatzpflanzungen nach § 7 dieser Satzung unabhängig vom Stammumfang.

§ 4
Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, geschützte Bäume oder Grünbestände zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues liegt vor, wenn an geschützten Bäumen oder Grünbeständen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können
(2) Verboten sind auch Maßnahmen und Handlungen im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich geschützter Bäume und Grünbestände, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes oder des Grün-bestandes führen können. Verboten ist insbesondere,
a) den Wurzel- bzw. Kronenbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton, geschlossene Pflasterdecke) zu befestigen,
b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben), Aufschüttungen oder Verdichtungen vorzunehmen,
c) Salze, Säuren, Öle, Laugen oder Farben zu lagern, auszuschütten oder auszugießen,
d) Gase und andere schädliche Stoffe aus Leitungen freizusetzen,
e) Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, auszubringen.
f) Streusalze, soweit nicht durch die Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit im Winter etwas anderes bestimmt ist, auszubringen,
g) Gegenstände (z.B. Bänke, Schilder, Plakate) unsachgemäß aufzu-stellen oder anzubringen.

§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Als zulässige Handlungen erlaubt sind
a) ordnungsgemäße Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung ,
b) Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz sowie an Fahrbahnen und Banketten öffentlicher Straßen einschließlich der Sicherung des Lichtraumprofils, wenn der Trä-ger ausreichende Maßnahmen zur Erhaltung geschützter Bäume und Grünbestände trifft,
c) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert.
(2) Handlungen nach Abs. 1 Nr. b sind der Gemeinde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Handlungen nach Abs. 1 Nr. c sind der Gemeinde/Stadt unverzüglich anzuzeigen.

§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
Die Gemeinde/Stadt kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften dieser Satzung erteilen. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu erteilen, wenn
a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume oder Grünbestände zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) geschützte Bäume oder Grünbestände die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen; eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstli-chem Licht benutzt werden können, sie aber ohne die Einwirkung der betroffenen Bäume oder Grünbestände im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung ohne künstliches Licht nutzbar wären,
d) der geschützte Baum oder Grünbestand krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) von dem geschützten Baum oder Grünbestand Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zu zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
f) überwiegende, auf andere Weise nicht zu verwirklichende öffentliche Interessen es dringend erfordern.
(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen verein-bar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des allgemeinen Wohls erfolgen.
(3) Ausnahmen und Befreiungen werden von der Gemeinde/Stadt auf schriftlichen Antrag erteilt. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume und Grünbestände mit ihrem Standort unter Angabe der Art, bei geschützten Bäumen auch unter Angabe des Stammumfanges und des Kronendurchmessers einzutragen. Im Einzelfall kann die Gemeinde/Stadt den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen anfordern. Die Gemeine/Stadt kann von der Vorlage eines Lageplanes absehen, wenn auf andere Weise die geschützten Bäume und Grünbestände, ihr Standort sowie die Art und bei geschützten Bäumen der Stammumfang und der Kronendurchmesser ausreichend dargestellt werden (z.B. in Unterlagen zu einem Bauantrag). Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen einem Bauantrag und einem Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag, so ist der Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag zusammen mit dem Bauantrag bei der Gemeinde/Stadt einzureichen.
(4) Die Entscheidung über den Ausnahme- bzw. Befreiungsantrag wird schriftlich erteilt. Die Entscheidung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und ist mit einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszah-lung nach § 7 zu verbinden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Erhaltung des Schutzzweckes nach § 1 durch anderweitige Maß-nahmen sichergestellt ist.

§ 7
Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
(1) Wer geschützte Bäume oder Grünbestände entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, hat die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern oder durch eine Ersatzpflanzung nach Abs. 2 auszugleichen, wenn Schadensbeseitigungs- oder Schadensmilderungsmaßnahmen nicht möglich sind oder die Erhaltung der geschützten Bäume oder Grünbestände nicht vollständig sicherstellen würden.
(2) Ersatzpflanzungen sind mit wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung vorzunehmen. Als Ersatz für einen Baum ist ein Baum derselben Art oder einer im Sinne des Schutzzweckes (§ 1) zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen. Als Ersatz für einen Grünbestand ist ein Grünbestand der-selben Artenzusammensetzung oder einer im Sinne des Schutzzweckes zumindest gleichwertigen Artenzusammensetzung zu pflanzen. Wächst die Ersatzpflanzung nicht an, so ist sie zu wiederholen.
(3) Ist die Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung an die Gemeinde/Stadt zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert des Baumes oder des Grünbestandes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müßte, zuzüglich einer Pflanzenkostenpauschale von 30% des Nettoerwerbspreises. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für Ersatz-pflanzungen zu verwenden. Im Einzelfall kann die Ausgleichszahlung auch für baumpflegerische und standortverbessernde Maßnahmen im Geltungsbereich der Satzung durch die Gemeinde/Stadt oder für die Gewährung von diesbezüglichen Zuschüssen an Private verwandt werden.

§ 8
Anordnung von Maßnahmen
(1) Die Gemeinde/Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Bäume oder Grünbestände durchführt.
(2)Die Gemeinde/Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an geschützten Bäumen oder Grünbeständen durch die Gemeinde/Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet.
§ 9
Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Gemeinde/Stadt sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. den Verboten nach § 4 Abs. 1 geschützte Bäume oder Grünbestände entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
2. den Verboten nach § 4 Abs. 2 Maßnahmen und Handlungen im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich geschützter Bäume oder Grünbestände vornimmt, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes oder des Grünbestandes führen können, insbesondere
a) den Wurzel- bzw. Kronenbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke befestigt,
b) Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen vornimmt,
c) Salze, Säuren, Öle, Laugen oder Farben lagert, ausschüttet oder
ausgießt,
d) Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen freisetzt,
e) Unkrautvernichtungsmittel ausbringt, soweit sie nicht für die
Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,
f) Streusalze ausbringt, soweit nicht durch Vorschriften zur Auf-
rechterhaltung der Verkehrssicherheit im Winter etwas anderes
bestimmt ist, oder
g) Gegenstände unsachgemäß aufstellt oder anbringt.
3. § 8 vollziehenden Anordnungen der Gemeinde/Stadt zuwiderhandelt.
(2) Die genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 40 Abs. 2 LPflG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet werden.

§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am ____________ in Kraft.
(2)* Gleichzeitig tritt die Satzung über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen der Gemeinde/Stadt _________ vom ________ (veröffentlicht am ______ im _______) außer Kraft.
____________________
Anmerkung: Absatz 2 ist nur aufzunehmen, wenn eine Vorläufervorschrift besteht.



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