BundID-Konto: Für die Anmeldung benötigst Du ein BundID-Konto. Dieses kannst du hier anlegen: https://id.bund.de/de Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat Um Deine Identität nachzuweisen, benötigst Du zusätzlich
Oder ein ELSTER-Zertifikat: https://www.elster.de/eportal/startE
Der Weg zur Einmalzahlung
1. BundID-Konto anlegen: Diese kannst Du hier anlegen: https://id.bund.de/de
2. Zugangscode eingeben: Du hast am 13.03.2023 eine Mail erhalten. Bitte befolge die Anweisungen der Mail.
3. Identität nachweisen
Mit Deiner BundID meldest Du dich zum Antrag an. Deine Identität weist Du z.B. mit dem Online-Ausweis nach.
4. Online-Antrag ausfüllen
Antrag online ausfüllen, Halte Deine IBAN bereit, bestätige die Erklärung und sende den Antrag online ab.
5. Einmalzahlung erhalten
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhältst Du per Mail einen Bescheid mit der Bewilligung und die 200 Euro auf Dein angegebenes Konto.
Allgemeines
Erhalten alle Studierenden die Einmalzahlung?
Ja. Alle Studierende, die zum 01. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen. Dazu zählen auch Promotionsstudierende, Studierende in einem dualen Studium, Teilzeitstudierende oder Studierende in einem Urlaubssemester. Nicht antragsberechtigt sind Gasthörer*innen.
Erhalten BaföG-Bezieher die 200 Euro Einmalzahlung automatisch?
Nein, die Einmalzahlung wird nicht automatisch ausgezahlt. Auch BaföG-Empfänger*innen müssen diese beantragen.
Fertig mit dem Studium bzw. nicht mehr immatrikuliert. Kann man trotzdem die Einmalzahlung bekommen?
Nur wer zum Stichtag 01.12.2022 immatrikuliert angemeldet war, kann die Einmalzahlung erhalten. Wenn die Exmatrikulation nach dem Stichtag stattfand, hat man einen Anspruch auf die Einmalzahlung.
Bekommen auch erwerbstätige Studierende die Einmalzahlung, die bereits die Energiepauschale von 300 Euro für Arbeitnehmer*innen erhalten haben?
Ja. Anspruch haben alle Studierende, die zum 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind.
Die Pilotphase ist am 28.02.2023 gestartet. Die bundesweit einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der Einmalzahlung soll ab Mitte März für alle Antragsberechtigten möglich sein. Die Auszahlung wird schnellstmöglich erfolgen.
Wird die Einmalzahlung besteuert?
Nein. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Sie soll darüber hinaus keine Berücksichtigung bei der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe finden und unpfändbar sein.
Haben ausländische Studierende einen Anspruch auf die Einmalzahlung?
Ja. Ausländische Studierende können die Einmalzahlung beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum 01.12.2022 in Deutschland hatten und zu diesem Zeitpunkt an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Ausreichend für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist die für einen einsemestrigen Studienaufenthalt übliche Aufenthaltsdauer.
Was bedeutet Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt?
Wohnsitz bedeutet, dass jemand eine Wohnung innehat, die er oder sie erkennbar beibehalten und benutzen wird. Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist der Aufenthaltsort, wo man sich nicht nur vorübergehend aufhält.
Die Einmalzahlung von 200 Euro darfst Du auch beantragen, wenn Du einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt/ Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführst und Parallel noch im Inland immatrikuliert bist, weil davon auszugehen ist, dass Du deinen Wohnsitzen oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben hast. Auch wenn Du beurlaubt bist, steht das der Einmalzahlung nicht entgegen.
Anders ist es, wenn Du an einer deutschen Hochschule immatrikuliert bist, aber im Ausland wohnst und Dein Studium als Grenzgänger durchführst. Dann bist Du nicht antragsberechtigt, da Dein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt. Ausnahme: Du übernachtest regelmäßig am Ausbildungsort im Inland und fährst nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und in den Semesterferien in deine Wohnung im Ausland, dann gilt der inländische Ausbildungsort als ein gewöhnlicher Aufenthalt.
Können Studierende die Einmalzahlung beantragen, wenn sie sich wegen eines Auslandssemesters oder Auslandspraktikum nicht in Deutschland aufhalten?
Wenn Du gerade ein Semester oder ein Praktikum im Ausland absolvierst und weiterhin an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bist, steht dies dem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nicht entgegen. Auch wenn Du einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt/Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführst und parallel noch bei deiner Hochschule immatrikuliert bist, besteht ein Anspruch auf die Einmalzahlung, da davon auszugehen ist, dass Dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt weiter in Deutschland besteht. Auch eine Beurlaubung an Deiner Hochschule im Inland bedeutet, dass Du eine Einmalzahlung beantragen kannst.
Kann man den Antrag auch ohne Online-Ausweis oder ELSTER-Zertifikat stellen?
Wer keinen Online Ausweis oder Elster Zertifikat nutzen will kann die Einmalzahlung bequem mit einer PIN von der Uni beantragen. Diese findet sich in Klips direkt unter dem Zugangscode. Bei der Anmeldung auf der Website zur Einmalzahlung müsst ihr dann nach dem Zugangscode das Verfahren mit PIN wählen. Wichtig: Ein BUND Konto benötigt ihr trotzdem, es reicht hier jedoch die Anmeldung ohne Verifizierung mit lediglich einer E-Mail Adresse.
Was ist, wenn man nicht mehr studiert?
Wer zum Stichtag (01. Dezember 2022) immatrikuliert war, inzwischen aber exmatrikuliert ist, sollte sich an das Studierendensekreteriat wenden.