Urheberrecht


Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien in der Hochschullehre

Kurzübersicht (ausführlichere Erläuterungen finden Sie auf den Seiten des BMBF)

§ 60a UrhG regelt, wie und in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Materialien durch Lehrende an Bildungseinrichtungen erlaubnisfrei genutzt werden dürfen:

1. Welche Nutzungen sind erlaubt?
2. Wem darf ich Inhalte zur Verfügung stellen?
3. Für welchen Zweck darf ich ein Werk nutzen?
4. Wie viel darf ich von einem Werk nutzen?

Praxisfragen

Kann ich als Lehrender urheberrechtlich geschützte Materialien in universitäre Lernmanagementsysteme oder elektronische Semesterapparate einstellen?
Kann ich Werkteile sukzessiv bereitstellen und damit die Begrenzung der Bereitstellung auf 15% eines Werkes außer Kraft setzen?
Darf ich Materialien, die unter §60a UrhG fallen, frei auf der Homepage des Instituts oder in einer anderen nicht zugriffsbeschränkten Plattform bereitstellen?
Können für das Studium oder für die Lehrvorbereitung Aufsätze oder Lehrbücher kopiert werden?
Dürfen Studierende oder Lehrende urheberrechtlich geschützte Bilder, Fotos und Grafiken in ihre Semesterarbeit bzw. in das Lehrmaterial einfügen?

Urheberrechtlicher Hinweis

Der Inhalt dieser Webseite ist ein bearbeiteter und ergänzter Auszug aus der Broschüre

Urheberrecht in der Wissenschaft

Hrsg: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Diese Broschüre wurde unter der Lizenz Creative-Commons-Lizenz CC BY-SA 4.0. veröffentlicht.

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