Was passiert wenn ein entliehener Gegenstand kaputtgeht?

Für den Technikverleih gilt die ZIMT-Benutzungsordnung.

Folgende Passagen sind hier besonders relevant.

Im § 7 Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer ist vermerkt:

...

(2) Die Nutzerinnen und Nutzer des ZIMT sind zu einer wirtschaftlichen Nutzung der personellen, maschinellen und finanziellen Kapazitäten des ZIMT verpflichtet. Sie sind deshalb insbesondere verpflichtet:

  • ...

  • alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und sonstigen Einrichtungen des ZIMT sorgfältig und schonend zu behandeln

Im § 10 Haftung der Nutzerinnen und Nutzer ist vermerkt:

(1) Die Nutzerin oder der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Universität durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Ressourcen und Zugangsberechtigung oder dadurch entstehen, dass die Nutzerin oder der Nutzer schuldhaft ihren oder seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.

(2) Die Nutzerin oder der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihr oder ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn sie oder er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe ihrer oder seiner Zugangskennung an Dritte.

(3) Für Verlust oder Beschädigung entliehener oder in Räumen der Universität genutzter Geräte und Medien hat die Nutzerin oder der Nutzer Schadenersatz zu leisten, insbesondere durch Zahlung der zur Wiederbeschaffung oder Reproduktion benötigten Kosten.

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(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Beschäftigte unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Haftungsregeln entsprechend.