Schwangerschaft, Mutterschutz & Kündigungsschutz

Schwangerschaft, Mutterschutz & Kündigungsschutz

Mutterschutz

Ziel des Mutterschutzgesetzes für Studierende

Das Mutterschutzgesetz wurde reformiert und trat zum 1. Januar 2018 in Kraft. Studentinnen sind nun in den Anwendungsbereich des MuSchG mit einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Studentinnen im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

Durch die neuen Regelungen soll die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes geschützt werden. Gleichzeitig soll die Fortführung des Studiums ermöglicht werden, soweit dies verantwortbar ist, und es soll Benachteiligungen in Folge der Schwangerschaft und Stillzeit entgegengewirkt werden (§ 1 Abs. 1).

Gesetzliche Regelungen und Ansprechpartner:innen für Studierende

Wichtige Informationen und rechtliche Ansprüche können Sie zunächst dem Gesetzestext entnehmen. Ferner können die Erläuterungen des BMFSFJ zum Mutterschutzgesetz hilfreich sein. Bitte beachten Sie auch das diesbezügliche Informationsblatt für Studierende und für Lehrende. Weiterhin steht der Arbeitsschutz in Koblenz  für Fragen zur Verfügung. Auf der Webseite des Arbeitsschutzes am Campus Koblenz finden Sie weitere und ausführliche Informationen zu den rechtlichen Regelungen des Mutterschutzes. Zu Prüfungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte bei offenen Fragen an Ihr Hochschulprüfungsamt. Für die Anzeige einer Schwangerschaft oder den Verzicht auf die Einhaltung der Schutzfrist ist das Studierendensekretariat die erste Anlaufstelle. Dieses beantwortet auch Fragen zu einem Urlaubssemester. Bei Bezug von BAföG während der Schwangerschaft, des Mutterschutzes oder bei der Pflege und Erziehung von Kindern bestehen Sonderregelungen zur Fortzahlung der BAföG-Förderung, die ein Urlaubssemester nicht erforderlich machen. 

Meldung der Schwangerschaft und Stillzeit § 15

Damit Studentinnen die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Universität entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann, ist es empfehlenswert, dass Studentinnen eine Schwangerschaft so früh wie möglich gegenüber der Universität anzeigen. Die Schutzrechte für schwangere und stillende Frauen werden ab dem Zeitpunkt sichergestellt, zu dem die Studierende der Universität Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitteilt. Für die Anzeige einer Schwangerschaft oder den Verzicht auf die Einhaltung der Schutzfrist sind die Studierendensekretariate die erste Anlaufstelle. Bitte informieren Sie als Studierende uns daher so bald wie möglich, wenn eine Schwangerschaft oder Stillzeit vorliegt. Nutzen Sie hierzu bitte das Anzeigeformular und übersenden dieses an Ihr Studierendensekretariat in Koblenz.


Gefährdungsbeurteilung & Schutzmaßnahmen §10

Gefährdungsbeurteilung §10

Um festzustellen, in welchem Rahmen die Fortsetzung des Studiums möglich ist, muss für jede während der Schwangerschaft und Stillzeit besuchte Lehrveranstaltung (Vorlesungen, Seminaren, Prüfungen, Praktika, Exkursionen etc.) zu Beginn eine Gefährdungsbeurteilung (GB) erstellt werden. Durch die GB werden unzulässige Tätigkeiten und unverantwortbare Gefährdungen (z.B. durch Gefahrenstoffe oder körperliche Belastung) ausgeschlossen.

Die GB ist durch den Lehrenden im Gespräch mit der schwangeren oder stillenden Studierenden zu erstellen und soll binnen drei Wochen nach der Anzeige der Schwangerschaft bzw. Stillzeit beim Arbeitsschutzbeauftragten des Campus eingereicht werden. Jeweils zu Semesterbeginn erfragt der Arbeitsschutz bei der Studierenden die geplanten Lehrveranstaltungen.

Der Arbeitsschutz fordert die betroffenen Lehrenden anschließend zur GB auf, stellt ein Formular zur GB bereit und steht den Lehrenden beratend zur Verfügung. Die Lehrenden vereinbaren einen Gesprächstermin mit der Studierenden.

Unzulässige Tätigkeiten und unverantwortbare Gefährdungen - §§ 9 II 2, 11,12

Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere nicht hinnehmbar ist. Unzulässige Tätigkeiten (z.B. Umgang mit Gefahrenstoffen oder andere körperliche Belastungen) finden sich in §§11,12 aufgelistet.

Weitere Hinweise zum Vermeiden von Gefahren während der Schwangerschaft und Stillzeit finden Sie auf dem Merkblatt zum Mutterschutz.

Schutzmaßnahmen - §§10,13

Im Fall von unverantwortbaren Gefährdungen und unzulässigen Tätigkeiten sind im Rahmen der GB im Gespräch mit der Studierenden Schutzmaßnahmen festzulegen. Auch hierfür steht der Arbeitsschutz den Lehrenden unterstützend zur Verfügung.

Es ist dabei zunächst festzustellen, ob die Teilnahme durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ermöglicht werden kann. Wenn hier keine Lösung gefunden werden kann, ist zu prüfen, ob eine Kompensation durch eine Äquivalenzleistung möglich ist. Ein reines Teilnahmeverbot ist nur dann festzulegen, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht möglich sind.

Unterweisung und Einhaltungspflicht der Schutzmaßnahmen - §10 III

Die schwangere oder stillende Studierende muss im Rahmen der GB eindeutig und verständlich informiert werden, wenn im Hinblick auf die Lehrveranstaltung Schutzmaßnahmen (Inkl. eines möglichen Teilnahmeverbots) erforderlich sind.

Die Schutzmaßnahmen sind verbindlich und müssen zwingend eingehalten werden. Ein freiwilliger Verzicht der Studierenden auf die Schutzmaßnahmen ist nicht möglich. Wenn Ihnen ein Verstoß bekannt wird, weisen Sie die Studierende bitte darauf hin und informieren weiterhin das Hochschulprüfungsamt.

Ärztliches Beschäftigungsverbot - §16

Sollte die Teilnahme der Studierenden durch ein ärztliches Beschäftigungsverbot eingeschränkt oder gänzlich verboten sein, ist dies ebenfalls verbindlich. Das Beschäftigungsverbot muss eingehalten werden, auch im Fall einer freiwilligen Einwilligung zur Lehrveranstaltungsteilnahme der Studierenden.


(Neben-) Berufliche Tätigkeiten und Kündigungsschutz

MuSchG und (neben-)berufliche Tätigkeit

Das MuSchG gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Auch Studentinnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag (z. B. Teilzeit-, Aushilfsarbeitsverhältnis oder in einem sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnis – sog. Mini-Jobs) stehen unter dem Schutz dieses Gesetzes, wenn die Zeit des Mutterschutzes, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes, in die Zeit eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses fällt. Damit die Arbeitgeber:innen das Mutterschutzgesetz einhalten können, sollte die Frau ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen. Die Arbeitgeber:innen sind dann verpflichtet, die Schwangerschaft an das Gewerbeaufsichtsamt als zuständige Behörde zu melden und die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der werdenden Mutter zu erfüllen. Die Kosten für das Attest über die Schwangerschaft übernehmen die Arbeitgeber:innen.

Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch die Arbeitgeber:innen ist in der Zeit der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Voraussetzung ist, dass den Arbeitgeber:innen die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Wird Elternzeit genommen, gilt der Kündigungsschutz auch für diese Zeit. Nur die Frau selbst kann das Arbeitsverhältnis während der Zeit der Schwangerschaft und der Schutzfrist ohne Begründung kündigen. Wird eine Schwangere von ihren Arbeitgeber:innen gekündigt und erhebt sie Kündigungsschutzklage, muss sie darlegen und beweisen, dass eine Schwangerschaft besteht.

Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Koblenz
Gerichtsstraße 5
56068 Koblenz
Tel.: 0261/1307 -40432, -40433

Weitere InformationenKündigungsschutz während der Schwangerschaft. Auf was unbedingt geachtet werden sollte: ver.di Bildung und Beratung


Dokumente und Formulare

Anzeigeformular und Informationsbroschüre für Studierende in Schwangerschaft und Stillzeit

Diese Informationsbroschüre gibt Studierenden einen Überblick über bestehende Mutterschutz-Regelungen der Universität Koblenz-Landau und enthält weiterhin das  bei den Studierendensekretariaten einzureichende Formular zur Anzeige der Schwangerschaft und Stillzeit.

Informationen für Lehrende zum Mutterschutz

Diese Informationsbroschüre gibt Lehrenden einen Überblick über bestehende Mutterschutz-Regelungen der Universität Koblenz-Landau für Studierende. 

Antragsformular für Veranstaltungen zwischen 20 und 22 Uhr

Die Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung zwischen 20:00 und 22:00 Uhr ist aufgrund von § 28 MuSchG der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bitte reichen Sie daher den unterzeichneten Antrag beim Studierendensekretariat an Ihrem Campus ein.

Antragsformular für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen

Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen benötigen wir im Vorab Ihre schriftliche Einwilligung. Bitte reichen Sie daher den unterzeichneten Antrag bei Ihrem Studierendensekretariat ein.

Verzichtserklärung zur Anmeldung von Bachelor- und Masterarbeiten

Im Fall von Schwangerschaft oder Stillzeit sind Sie gemäß §3 des Mutterschutzgesetzes im Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung von der Teilnahme an sämtlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen freigestellt. Durch die Anmeldung zur Prüfung erklären Sie sich zum Verzicht auf Ihre Schutzrechte bereit. Hier finden Sie die dazu notwendige Verzichterklärung.