Schwangerschaft und Stillzeit

Schwangerschaft und Stillzeit

Geplant: Elternguide als PDF in Schwangerschaft und Stillzeit

Vor der Geburt

Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

In Bearbeitung

Geburtsvorbereitungskurs

In Bearbeitung

Erstausstattung und Kliniktasche

In Bearbeitung

Vaterschaftsanerkennung bei unverheirateten Paaren

In Bearbeitung

Mutterschutz

Ziel des Mutterschutzgesetzes für Studierende

Das Mutterschutzgesetz wurde reformiert und trat zum 1. Januar 2018 in Kraft. Studentinnen sind nun in den Anwendungsbereich des MuSchG mit einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Studentinnen im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

Durch die neuen Regelungen soll die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes geschützt werden. Gleichzeitig soll die Fortführung des Studiums ermöglicht werden, soweit dies verantwortbar ist, und es soll Benachteiligungen in Folge der Schwangerschaft und Stillzeit entgegengewirkt werden (§ 1 Abs. 1).

Gesetzliche Regelungen und Ansprechpartner:innen für Studierende

Wichtige Informationen und rechtliche Ansprüche können Sie zunächst dem Gesetzestext entnehmen. Ferner können die Erläuterungen des BMFSFJ zum Mutterschutzgesetz hilfreich sein. Bitte beachten Sie auch das diesbezügliche Informationsblatt für Studierende und für Lehrende. Weiterhin steht der Arbeitsschutz in Koblenz  für Fragen zur Verfügung. Auf der Webseite des Arbeitsschutzes am Campus Koblenz finden Sie weitere und ausführliche Informationen zu den rechtlichen Regelungen des Mutterschutzes. Zu Prüfungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte bei offenen Fragen an Ihr Hochschulprüfungsamt. Für die Anzeige einer Schwangerschaft oder den Verzicht auf die Einhaltung der Schutzfrist ist das Studierendensekretariat die erste Anlaufstelle. Dieses beantwortet auch Fragen zu einem Urlaubssemester. Bei Bezug von BAföG während der Schwangerschaft, des Mutterschutzes oder bei der Pflege und Erziehung von Kindern bestehen Sonderregelungen zur Fortzahlung der BAföG-Förderung, die ein Urlaubssemester nicht erforderlich machen. 

Meldung der Schwangerschaft und Stillzeit § 15

Damit Studentinnen die Schutzrechte nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen können und die Universität entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen kann, ist es empfehlenswert, dass Studentinnen eine Schwangerschaft so früh wie möglich gegenüber der Universität anzeigen. Die Schutzrechte für schwangere und stillende Frauen werden ab dem Zeitpunkt sichergestellt, zu dem die Studierende der Universität Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit mitteilt. Für die Anzeige einer Schwangerschaft oder den Verzicht auf die Einhaltung der Schutzfrist sind die Studierendensekretariate die erste Anlaufstelle. Bitte informieren Sie als Studierende die Universität daher so bald wie möglich, wenn eine Schwangerschaft oder Stillzeit vorliegt. Nutzen Sie hierzu bitte das Anzeigeformular und übersenden dieses an Ihr Studierendensekretariat in Koblenz

Nach der Geburt

Früherkennungsuntersuchung

In Bearbeitung

Was ist zu beantragen?

Kindergeld

In Bearbeitung

Elterngeld

In Bearbeitung

Kindergartenplatz

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Rückbildungskurs

In Bearbeitung

Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben alle Studierenden, alle Arbeitnehmer*innen, sprich Mütter und Väter, die mit dem Kind im selben Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und erziehen, während der andere Elternteil – gleichgültig, ob sie in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft leben – erwerbstätig, arbeitslos oder in der Ausbildung ist. Studierende Mütter und Väter haben nach der aktuellen Einschreibeordnung der Universität Koblenz-Landau Anspruch auf Elternzeit und können Urlaubssemester von entsprechender Dauer beantragen.

Derzeit kann für die Dauer von drei Jahren Elternzeit genommen werden. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine entsprechende Verlängerung der Prüfungsfristen beim Hochschulprüfungsamt gesondert beantragt werden muss.

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit möglich, wenn Studium und Nebenjob pro Elternteil nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beanspruchen und das Kind von der betroffenen Person weiterhin betreut wird. Bei Mehrlingsgeburten oder bei kurzer Geburtenfolge stehen beiden Elternteilen für jedes Kind drei Jahre Elternzeit zu. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist ohne Zustimmung der Arbeitgeber*innen auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Schutzfrist für die Mutter beginnen. Studierende, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei den Arbeitgeber*innen anmelden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Wollen die Eltern die Elternzeit erst nach dem 3. Geburtstag in Anspruch nehmen, müssen sie dies spätestens dreizehn Wochen vorher bei den Arbeitgeber*innen schriftlich anmelden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vater auch während der laufenden Mutterschutzfrist seiner Ehefrau bzw. Lebensgefährtin Elternzeit in Anspruch nehmen. Dies gilt vor allem bei schwerer Behinderung des Kindes, schwieriger Geburt oder Krankheit der Mutter, die diese daran hindert, das Kind angemessen zu betreuen. Gleiches gilt auch, wenn der Vater sich für ein älteres Kind in Elternzeit befindet, die er nicht unterbrechen muss, wenn für die Mutter erneut eine Mutterschutzfrist beginnt.

Weitere Infos:

Eine ausführliche Broschüre zum Thema Elternzeit und Elterngeld finden sie hier