Beruf und Pflege

Beruf und Pflege

Wenn Familienmitglieder pflegebedürftig werden, trifft es einen meist ganz unverhofft. Vieles ist zu erledigen und das Thema Pflege den meisten ganz fremd. Für den Angehörigen stellen sich in dieser Situation zahlreiche Fragen; Ist eine Pflege zu Hause möglich? Bekomme ich Unterstützung? Wie kann ich Beruf und Pflege miteinander vereinbaren? Um dabei nicht den Faden zu verlieren, möchten wir Ihnen hier einen kurzen Überblick darüber geben, wie die Pflege von Angehörigen gesetzlich geregelt ist.


Welche Rechte und Pflichten haben Angehörige?

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, wer überhaupt zu den Angehörigen zählt: Laut §7 Abs. 3 (PflegeZG) sind Angehörige folgende Personen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner:innen, Partner:innen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegatt:innen oder Lebenspartner:innen, Schwiegerkinder und Enkelkinder.


Pflegezeitgesetz

Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Hier wird unterschieden zwischen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen, um bei einer akut auftretenden Pflegesituation eine Pflege zu organisieren und der Pflegezeit, mit einer Höchstdauer von bis zu 6 Monaten, bei der Sie ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen können, um Ihre pflegebedürftige Person in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Um den Verdienstausfall finanziell abzusichern, gewährt Ihnen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen.

Familienpflegegesetz

Das Familienpflegezeitgesetz soll so wie das Pflegezeitgesetz dazu beitragen, Beruf und familiäre Pflege zu vereinbaren, allerdings mit einer verlängerten Höchstdauer.

Familienpflegezeit: Sie können für eine Höchstdauer von 24 Monaten teilweise vom Beruf freigestellt werden, wenn Sie Ihren nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Das bedeutet, dass Sie während dieser Zeit einer verringerten Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden nachgehen.

Auch hier besteht so wie bei der Pflegezeit ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, das beantragt werden kann. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie auf der Seite der des Bundesministeriums für Senioren, Frauen, Familien und Jugend