Studium und Pflege

Studium und Pflege

Die Vereinbarkeit von Pflege und Studium bringt nicht nur psychische, sondern auch zeitliche und organisatorische Herausforderungen mit sich. Dabei den Überblick zu behalten ist nicht einfach. In einer besonderen Situation stellen sich viele Fragen: Steht mir eine Beurlaubung zu? Welche Entlastungen werden bei der Erbringung von Leistungsnachweisen geboten? Lohnt sich eine Exmatrikulation?  Da Sie im Vergleich zu anderen Studierenden nun eher begrenzte Zeitressourcen haben, sollten Sie nicht benachteiligt werden. Für eine familienfreundliche Studienorganisation hält die Universität Koblenz-Landau folgende Regelungen für Sie bereit. Gerne möchten wir Ihnen erste Informationen zu dem Thema bieten.



Sonderregelungen bei Prüfungen/Leistungsnachweisen: Auszug aus dem HOCHSCHG§26

Ordnungen für Hochschulprüfungen

(5) Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen sollen Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorsehen. Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren;

(4). durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen.


Exmatrikulation

Falls für Sie in Frage kommt, Ihr Studium zu unterbrechen, um die Pflege einer bzw. eines Angehörigen übernehmen zu können, sollten Sie bedenken, dass eine Exmatrikulation ungünstige Folgen haben kann. Bis zur Wiederaufnahme des Studiums kann sich die Prüfungsordnung ändern und Sie nicht mehr unter die ursprüngliche Prüfungsordnung fallen. Daher ist in jedem Fall eine umfassende Beratung beim Studierendensekretariat und dem Hochschulprüfungsamt empfehlenswert.


Beurlaubung : Auszug aus der Einschreibeordnung §12

(1) Studierende können insbesondere aus folgenden Gründen beurlaubt werden:

2. eigene Erkrankung (die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer müssen ärztlich bescheinigt werden);

3. familiäre Umstände, die eine überwiegende Anwesenheit der Studierenden während der Vorlesungszeiten in der Familie zu Betreuungszwecken zwingend notwendig machen;

7. Fälle besonderer sozialer Härte, insbesondere, wenn Studierende vorübergehend nicht auf andere Weise ihren Unterhalt sichern oder Unterhaltspflichten nachkommen können;

(2) Die Beurlaubung ist in der Regel innerhalb der Rückmeldefrist zu beantragen. Die Gründe für die Beurlaubung sind im Antrag anzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Ist ein unvorhergesehenes Ereignis Beurlaubungsgrund, endet die Antragsfrist mit Ablauf der achten Kalenderwoche der Vorlesungszeit. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintritt des unvorhergesehenen Ereignisses zu stellen. Die Beurlaubung wirkt, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder Bewilligung, jeweils für das ganze Semester.


(3) Die Beurlaubung wird für die Dauer eines Semesters ausgesprochen. Sie gilt für alle Studiengänge, für die eine Studierende oder ein Studierender eingeschrieben ist.

(5) Im ersten Fachsemester ist eine Beurlaubung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur möglich, wenn der Beurlaubungsgrund nach der Einschreibung eingetreten ist, nicht voraussehbar war und die oder der Studierende ihn nicht zu vertreten hat.

(6) Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, bleiben jedoch bei der Berechnung der Fachsemester außer Ansatz. Studien- und prüfungsrelevante Leistungen können in einem Urlaubssemester nicht erbracht werden. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss bzw. das zuständige Prüfungsamt. Zur Fortsetzung des Studiums bedarf es keiner erneuten Zulassung.

(7) Die Beurlaubung befreit nicht von der Zahlung der Gebühren und Beiträge des § 10 Absatz 3.