Übergeordnete Informationen



Anerkennung

Der Antrag auf Anerkennung ist zusammen mit der Bewerbung vollständig ausgefüllt und fristgerecht beim Studierendensekretariat eingereicht werden. Anträge die nach der Bewerbungsfrist eingehen können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Sofern Vorleistungen in einem Bachelor- oder Masterstudiengang erbracht wurden sind Sie verpflichtet dem Antrag/ den Anträgen einen aktuellen und vollständigen Leistungsnachweis beizufügen.

Anderweitig ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden.


Erst im Anschluss an die Immatrikulation erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid über das Ergebnis der Anerkennungsprüfung. Die Anerkennungsprüfung ist ausnahmslos nur in Verbindung mit einer Bewerbung auf einen Studienplatz an unserer Universität möglich.

Akteneinsicht

Die Akteneinsicht im Hochschulprüfungsamt ist regulär möglich. Aufgrund der Vielzahl an Anfragen kontaktieren Sie uns aber bitte unbedingt im Vorfled unter:

hochschulpramt@uni-koblenz.de

Bitte geben Sie neben Ihrem vollständigen Namen und der Matrikelnummer auch die Daten der Prüfung (Studiengang, ggf. Fach, Modul und Prüfungsdatum) die Sie einsehen möchten und das Datum der bevorstehenden Wiederholungsprüfung an.

Kontaktieren Sie uns auch im eigenen Interesse bitte so früh wie möglich, da es durch die hohe Anzahl der Einsichtnahmen zu erhöhten Vorlaufzeiten kommen kann

Prüfungen

Prüfungsversuche

Zusätzlicher Prüfungsversuch

Für Prüfungen, die als mündliche Prüfung, praktische Prüfung oder Klausur im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 oder Wintersemester 2021/2022 im letzten oder vorletzten Versuch abgelegt und nicht bestanden wurden, wird insgesamt ein einmaliger zusätzlicher Wiederholungsversuch pro Modul entsprechend der jeweils gültigen Prüfungsordnung gewährt. Abschlussarbeiten gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 2 HochSchG und Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines vergleichbaren ordnungswidrigen Verhaltens nicht bestanden wurden, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Anträge sind nicht erforderlich. Die entsprechende Prüfung und Umsetzung nehmen wir einzelfallbezogen und ohne das von Ihrer Seite etwas unternommen werden muss vor.

Die entsprechende Regelung finden Sie hier.

Nachteilsausgleich

Ist es Ihnen aufgrund einer Behinderung, chronischen oder psychischen Erkrankung nicht möglich, Prüfungen unter den üblichen Bedingungen abzulegen, können Sie einen sogenannten Nachteilsausgleich beantragen. Es wird auf Antrag geprüft, ob und inwieweit die Prüfungsmodalitäten individuell angepasst werden können. Bitte stellen Sie diesen Antrag mindestens zwei Monate vor der Prüfung beim Hochschulprüfungsamt.

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Weitere Informationen erhalten Sie u.a. von der Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung:

Abschlussarbeiten

Sämtliche Abschlussarbeiten müssen ausnahmslos elektronisch angemeldet werden. Nähere Informationen zu dem für Ihren Studiengang geltenden Verfahren finden Sie in den grundsätzlichen Informationen in der Rubrik Downloads.