Promotion

Promotion

Fachbereich 4: Informatik

Die folgende Übersicht fasst den Ablauf des  Promotionsverfahrens zusammen. Doktorandinnen und Doktoranden sei jedoch dringend angeraten, auch die Promotionsordnung zu lesen.

Betreuungszusage

Das Promotionsverfahren beginnt mit schriftlichen Betreuungszusage eines (Junior)Professors bzw. einer (Junior)Professorin des Fachbereichs Informatik an den bzw. die Promovierenden. 

Antrag auf Aufnahme in den Doktorandenstatus

Die Kandidatin bzw. der Kandidat stellt über das Dekanat mindestens 8 Werktage vor der nächsten Promotionsausschuss-Sitzung

  • per E-Mail an dekanat4@uni-koblenz.de oder

  • per Post an Universität Koblenz, Dekanat FB4, Universitätsstraße 1, 56070 Koblenz

einen Antrag auf Aufnahme in den Doktorandenstatus beim Promotionsausschuss. Dieser enthält (vgl. § 8 der Promotionsordnung):

  • Nachweis über erforderliche Vorbildung (Master-Zeugnis oder Diplom)

  • Betreuungsvereinbarung

  • Bisheriger unterschriebener (!) Lebenslauf , der den Bildungsweg näher erläutert und aktuelle Adresse sowie Telefon-Nr. benennt

  • Angabe, ob ein Dr. rer. nat. oder ein Dr. rer. pol. angestrebt wird

  • Angabe über das Themengebiet und ggf. die zur Durchführung notwendiger technischen Voraussetzungen

  • eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Kandid bzw. die Kandidaten kein gleiches oder ähnliches Promotionsvorhaben an einer Hochschule angemeldet hat

  • Aufriss der geplanten Dissertation im pdf-Format (5.000 Wörter exkl. Literaturverzeichnis)

  • Name des Betreuers bzw. der Betreuerin

Der Promotionsausschuss entscheidet über die Aufnahme in den Doktorandenstatus und informiert den/die Promovierenden. Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht der Universität Koblenz angehören, müssen ggf. einen Vortrag im Doktorandenkolloquium halten.

Kumulative vs. monografische Dissertationen

Eine monografische Dissertation behandelt das Forschungsthema in einem einzelnen, exklusiv für das Promotionsvorhaben verfassten, zusammenhängenden Gesamtwerk – eben einer Monografie. Eine kumulative Dissertation dagegen besteht aus mehreren zusammenhängenden Publikationen und einem Exposé. Beide Formen sind am Fachbereich Informatik möglich und werden gleichwertig behandelt.

Optional: Immatrikulation als Promotionsstudent*in

Die Einschreibung als Promotionsstudent*in über das Studierendensekretariat ist möglich, sobald Sie eine Betreuungszusage haben. Sie ist aber keine Voraussetzung für das Promotionsverfahren. 

Schritt 2: Eröffnung des Promotionsverfahrens

Dokumente und Verweise:

Einreichen der wissenschaftlichen Abhandlung

Hat der Doktorand bzw. die Doktorandin die Dissertation fertiggestellt und möchte sie einreichen, sollte er bzw. sie das Dekanat per E-Mail formlos unter Angabe der eigenen Postadresse über die geplante Einreichung informieren, damit der Prozess in die Wege geleitet und reibungslos ablaufen kann. 

Nach Erhalt des Gebührenbescheides und der Zahlung der Promotionsgebühr stellt die Doktorandin bzw. der Doktorand über das Dekanat, mindestens 8 Werktage vor der nächsten Promotionsausschuss-Sitzung, in elektronischer Form einen Antrag auf Zulassung zur Promotion, der enthält (vgl. § 10 Promotionsordnung):

  • Schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Promotion (inkl. Titel der Dissertation, Datum der Aufnahme in den Doktorandenstatus)

  • aktueller unterschriebener (!) Lebenslauf

  • Angabe, ob ein Dr. rer. nat. oder ein Dr. rer. pol. angestrebt wird

  • fünf dauerhaft gebundene Exemplare der Dissertation

  • eine digitale Version der Dissertation im pdf-A-Format

  • eine Erklärung zum Eigenanteil gemäß Anhang I der Promotionsordnung

  • ein privates Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf (entfällt, wenn Doktorand oder Doktorandin im öffentlichen Dienst beschäftigt oder an der Universität Koblenz immatrikuliert ist)

  • Nachweis über die Zahlung der Promotionsgebühr

Der Promotionsausschuss entscheidet über die Zulassung und eröffnet das Verfahren. Es werden mindestens zwei Gutachten über die Dissertation eingeholt, von denen mindestens eins von einer (Junior)Professorin bzw. einem (Junior)Professor des Fachbereichs Informatik verfasst sein muss. § 12 der Promotionsordnung regelt weitere Bedigungen.

Vortrag und wissenschaftliche Aussprache

Der Vorsitz des Promotionsausschusses und die Betreuenden des Kandidaten bzw. der Kandidaten vereinbaren einen Termin für die wissenschaftliche Aussprache, der spätestens 6 Monate nach Abschluss des Bewertungsverfahrens stattfinden muss. 

Die Aussprache besteht aus einem öffentlichen Vortrag von 30 Minuten Dauer über den Inhalt der Dissertation und eine wissenschaftliche Diskussion von 60 bis 90 Minuten Dauer über die Dissertation sowie die darin berührten Fachgebiete. 

Die wissenschaftliche Aussprache wird unmittelbar nach ihrem Abschluss von der Promotionskommission bewertet und mit der Dissertationsnote verrechnet; die Noten werden der bzw. dem Promovierenden mitgeteilt

Schritt 3: Veröffentlichung und Abschluss

Dokumente und Verweise:

Publikation

Die Promovierenden sind verpflichtet, ihre Dissertation zu veröffentlichen. Folgende Arten sind möglich (§ 22 der Promotionsordnung regelt die Bedingungen im Detail):

  • Abgabe von vier weiteren selbst gedruckten Exemplarten im Dekanat

  • Publikation in einer Zeitschrift, bei einem gewerblichen Verlag oder als Print on Demand (Nachweis erforderlich)

  • oder die elektronische Publikation über den Hochschulschriftenserver OPUS der Universitätsbibliothek (Nachweis erforderlich)

Pflichtexemplare

Zusätzlich müssen spätestens ein Jahr nach der wissenschaftlichen Aussprache sieben bis acht vollständige, gedruckte, dauerhaft gebundene Exemplare der Dissertation in der von der Promotionskommission genehmigten Fassung über das Dekanat an den Vorsitzend des Promotionsausschusses abgeliefert werden. Sie müssen enthalten (vgl. § 22 der Promotionsordnung):

  • eine englische und deutsche Zusammenfassung auf einer A4-Seite

  • einen kurzen Lebenslauf

  • ein Titelblatt nach § 22 Abs 1 und Anhang II bzw. III der Promotionsordnung

Abschluss und Urkundenübergabe

Erst, wenn alle oben genannten Promotiosleistungen erfüllt sind, erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat die Promotionsurkunde. 

Erst mit Aushändigung der Urkunde gilt die Promotion als vollzogen und der Kandidat bzw. die Kandidatin ist fortan berechtigt, den Doktorgrad zu führen.