Im Uni-Alltag ist Flexibilität oft wichtig – sei es wegen Familie, Terminen oder der eigenen Arbeitsweise. Gleichzeitig gibt es Regeln, die Sicherheit und Fairness für alle schaffen sollen. Auf dieser Seite finde ich die wichtigsten Informationen rund um Arbeitszeitmodelle, mobile Arbeit und die geltenden Dienstvereinbarungen.
Regelungen zur Arbeitszeit
Wie meine Arbeitszeit geregelt ist, hängt von meinem Beschäftigungsverhältnis und meinem Arbeitsbereich ab. Es gibt verbindliche Regelungen, die für Fairness und Transparenz sorgen.
Im Zuge der Einführung einer digitalen Arbeitszeiterfassung laufen derzeit Gespräche über die geltenden Regelungen und deren Anpassung.
Dienstvereinbarung "Mobiles Arbeiten"
Die Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit wurde zum 01. April 2026 abgelöst. Mit der Universitätleitung wurde eine neue Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ geschlossen, die regelt, wie oft und unter welchen Bedingungen ich von zu Hause oder unterwegs arbeiten kann.
Von der Telearbeit zur Mobilen Arbeit
Mit der neuen Dienstvereinbarung wird der Begriff Telearbeit abgelöst. Das Modell der Mobilen Arbeit bietet mehr Flexibilität:
Ich kann meine Arbeit künftig an verschiedenen geeigneten Orten erbringen und bin nicht mehr an einen festen häuslichen Arbeitsplatz gebunden. Öffentliche Orte wie Cafés sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Schutz von Arbeits- oder personenbezogenen Daten dort nicht gewährleistet ist.
Ich muss keine Unterschriften von volljährigen Personen aus meinem Haushalt mehr einholen.
Eine Skizze meines häuslichen Arbeitsplatzes ist nicht mehr erforderlich.
Hausbesuche durch die Dienststelle zur Überprüfung meines Arbeitsplatzes entfallen.
Mein Versicherungsschutz über die Unfallkasse bleibt trotz der flexibleren Gestaltung vollständig bestehen.
Zeitlich begrenzte Einzelfallregelungen
Die Möglichkeit, Mobile Arbeit für befristete und begründete Einzelfälle zu vereinbaren (z. B. bei der Pflege von Angehörigen), bestand bereits zuvor. In der neuen Dienstvereinbarung werden diese Fälle jedoch deutlicher hervorgehoben und stehen stärker im Fokus.
Dadurch entsteht die Möglichkeit, im Rahmen solcher Sonderfälle auch vom regulären Umfang der Dienstvereinbarung abweichende Regelungen zu treffen – etwa Mobile Arbeit bei weniger als 50 % Beschäftigungsumfang oder mehr als zwei vollen Tagen Mobiler Arbeit pro Woche.
Voraussetzung hierfür ist stets ein begründeter Sonderfall, wie beispielsweise ein erhöhter Pflegebedarf.
Flexible Aufteilung zwischen Dienststelle und Mobiler Arbeit
Eine flexible Verteilung der Arbeitszeit zwischen Dienststelle und Mobiler Arbeit ist weiterhin möglich, z. B. Mobile Arbeit an max. vier Nachmittagen pro Woche oder „klassisch“ ein bis zwei volle Tage (bei Vollzeit).
Dies gilt entsprechend auch für Teilzeitbeschäftigte, im jeweils individuellen Umfang ihrer vertraglichen Arbeitszeit.
Regelungen zur Erreichbarkeit
Die Erreichbarkeitszeiten sind nun klar und einheitlich geregelt:
Montag bis Donnerstag:
9:00–11:30 Uhr
sowie 14:00–15:30 Uhr, sofern nachmittags mobil gearbeitet wird.
Freitag:
die Montag–Donnerstag-Regelung oder
9:00–13:00 Uhr.
Bei der Beantragung wird eines der Modelle verbindlich festgelegt.
Achtung: Für Beamtinnenund Beamte gilt weiterhin im Jahr 2026 die Kernarbeitszeit von 11-12 Uhr.
Dokumentation
Eine Dokumentation der in der Mobilen Arbeit erbrachten Arbeitsinhalte erfolgt nur auf Anordnung der oder des Vorgesetzten.
Erweiterte Zeitgutschriften
Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, kann mehr als die regelmäßige tägliche Arbeitszeit in Mobiler Arbeit angerechnet werden. Dabei ist Mehrarbeit mit dem Faktor 1,15 möglich.
Bestehende Vereinbarungen
Bestehende Einzelfallvereinbarungen gelten bis zum 30.06.2026 fort. Ab dem 01.07.2026 ist für die Nutzung Mobiler Arbeit der Abschluss einer neuen Einzelvereinbarung erforderlich.
Eine neue Vereinbarung kann ab sofort abgeschlossen werden und ersetzt dann die bisherige.
Für die Beantragung sind eine Checkliste zur IT-Ausstattung im mobilen Arbeiten sowie das Antragsformular notwendig:
Dienstvereinbarungen sind schriftliche Absprachen zwischen der Hochschulleitung und dem Personalrat. Sie gelten für uns Beschäftigte verbindlich – so ähnlich wie Betriebsvereinbarungen in der freien Wirtschaft. Sie schützen unsere Interessen, regeln Abläufe transparent und geben Orientierung.
Ich kann mir hier die wichtigsten Vereinbarungen herunterladen: