Studienorganisation

Studienorganisation

Allgemeines

Der Studienverlauf von Studierenden mit Familienverantwortung ist im Vergleich zu Kommiliton*innen ohne Kinder erfahrungsgemäß etwas komplizierter. Dies kann mit einer höheren Belastung organisatorischer und finanzieller Art erklärt werden. Wenn die Konzentration im Alltag nicht allein auf das Studium fokussiert werden kann, bedarf es zusätzlicher Angebote. Was die organisatorischen Rahmenbedingungen angeht, so gibt es gewisse Regelungen, die der besonderen Situation von Studierenden mit Kind Rechnung tragen. Im Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht zur den verschiedenen Möglichkeiten.

Urlaubssemester

Studierende können sich aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kleinkindes beurlauben lassen. Die Beurlaubung ist beim Studierendensekretariat innerhalb der Rückmeldefrist schriftlich zu beantragen und wird jeweils für ein Semester gewährt. Der Studienplatz und der Status als Studierende*r bleiben während der Beurlaubung erhalten und befreit nicht von der Zahlung des Semesterbeitrags. Das Urlaubssemester wird nur als Hochschulsemester, nicht aber als Fachsemester gezählt. Bei Bezug von BAföG ist die Beurlaubung nicht unbedingt notwendig, da während des Mutterschutzes eine Fortzahlung ohne Erbringung von Studienleistungen erfolgen kann. Zudem kann aufgrund von Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes der Bezug der BAföG-Förderung über die Förderungshöchstdauer jeweils um ein Semester ausgeweitet werden.

Um zu prüfen, ob ein Urlaubssemester in Ihrer Situation von Vorteil ist, können Sie sich an die Studierendensekretariate in Koblenz wenden. Zusätzlich finden Sie hier umfassende Informationen zum Thema Urlaubssemester.


Studienunterbrechung

Studierende Eltern können sich exmatrikulieren, um das Studium vorübergehend zu unterbrechen. Insbesondere bei einer längeren Studienunterbrechung muss jedoch bedacht werden, dass es bei einer Wiederaufnahme des Studiums zu Problemen kommen kann: So besteht bei zulassungsbeschränkten Studiengängen beispielsweise keine Garantie auf erneute Zulassung. Für den Fall, dass während der Zeit der Exmatrikulation eine neue Prüfungsordnung in Kraft getreten ist, müssen Studierende bei Wiederaufnahme des Studiums unter der neuen Ordnung weiterstudieren. Bereits erbrachte Leistungen werden unter Umständen nicht mehr anerkannt.

Eine Studienunterbrechung sollte aus diesen Gründen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn nicht klar ist, ob das Studium fortgesetzt werden soll. Vor einer Exmatrikulation sollten sich Eltern in jedem Fall vom Studierendensekretariat in Koblenz beraten lassen.

Sonderregelungen bei Prüfungen

Als Studierende mit Kind(ern) und schwangere Studierende haben Sie einen Anspruch auf Sonderregelungen hinsichtlich Fristen und Rücktritte von Prüfungen.

Fristen für Prüfungen

Nach § 26 Abs. 1 HochSchG gilt die Studienzeit u.a. dann nicht als verlängert oder unterbrochen, wenn dies durch Schwangerschaft oder Kindererziehung bedingt war:

"Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Hängt die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist von Studienzeiten ab, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie
...
3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes

bedingt waren; im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen... Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen den Studierenden."

Detaillierte Informationen erhalten Sie beim Hochschulprüfungsamt.

Rücktritt von einer Prüfung

Wenn Sie sich während der Schwangerschaft oder beispielsweise wegen der Betreuung eines kranken Kindes nicht in der Lage sehen an einer Prüfung teilzunehmen, müssen Sie umgehend das Hochschulprüfungsamt informieren. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind schriftlich darzulegen. Bei Krankheit, auch bei Krankheit eines Kindes, ist eine ärztliche Attest vorzulegen.