Geschäftsordnung des Fachbereichs 4: Informatik

Der 13. Rat des Fachbereichs 4: Informatik an der Universität Koblenz-Landau hat am 28.10.2020 die folgende Geschäftsordnung verabschiedet.

§ 1 Pflichten und Rechte der Fachbereichsratsmitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Fachbereichsrates und im Falle seiner Wahl zum Mitglied eines Fachbereichsratsausschusses an dessen Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung ist der Dekanin bzw. dem Dekan oder dem vorsitzenden Mitglied rechtzeitig mitzuteilen.

  2. Jedes Mitglied kann die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung verlangen. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung, die eine eingehende Information oder Vorbereitung erfordern, müssen in der Regel spätestens vier Werktage vor der anberaumten Sitzung bei der Dekanin bzw. dem Dekan eingereicht werden.

  3. Die Mitglieder des Fachbereichsrates sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

  4. Mitglieder können kurze mündliche oder schriftliche Erklärungen zu einem Tagesordnungspunkt oder einer Abstimmung abgeben. Diese Erklärungen sind auf Verlangen ins Protokoll aufzunehmen.

§ 2 Einberufung des Fachbereichsrats

  1. Die Einberufung des Fachbereichsrates erfolgt durch die Dekanin bzw. den Dekan unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung. Der Rat tagt mindestens zweimal im Semester. In dringenden Fällen kann die Dekanin bzw. der Dekan eine außerordentliche Sitzung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von einem Viertel der Mitglieder (gerundet), aus dem der Beratungsgegenstand hervorgeht, muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden; diese ist nicht erforderlich, wenn drei Wochen nach Antrag eine ordentliche Sitzung vorgesehen ist.

  2. Die Einladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt mindestens eine Woche. Außerordentliche Sitzungen nach Absatz 1 können unter Angabe von Gründen jederzeit einberufen werden.

  3. Die notwendigen Unterlagen sind den Mitgliedern zeitgleich mit der Einladung zugänglich zu machen. Eingegangene Anträge sind zu berücksichtigen.

§ 3 Sitzungen des Fachbereichsrats

  1. Die Dekanin bzw. der Dekan oder in Vertretung eine Prodekanin oder ein Prodekan eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Ist von diesen niemand anwesend, wählt der Fachbereichsrat aus seinen anwesenden Mitgliedern eine Sitzungsleitung für die aktuelle Sitzung.

  2. Zu Beginn der Sitzung wird die endgültige Tagesordnung festgestellt. Eine außerordentliche Sitzung beschäftigt sich nur mit den Tagesordnungspunkten, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Jede Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung hat den Punkt „Verschiedenes“ zu beinhalten.

  3. Der Fachbereichsrat tagt fachbereichsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt.

  4. Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden immer in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

  5. Nichtmitglieder können durch Beschluss mit beratender Stimme zu einer oder mehreren Sitzungen bis auf Widerruf durch Beschluss zugelassen werden

  6. Werden von einem Gegenstand der Beratung Hochschulmitglieder, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind, als Personen oder in einer Funktion betroffen, so ist ihnen während der Sitzung bei dem entsprechenden Tagesordnungspunkt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese kann persönlich, in Schriftform, elektronisch, als Video- oder als Audiobeitrag erfolgen.

  7. Bei Störungen kann die Sitzungsleitung die Sitzung aufheben oder für bestimmte Zeit unterbrechen.

  8. Sitzungen zur Wahl der Dekanin bzw. des Dekans richten sich nach der jeweils geltenden Wahlordnung, Sitzungen zu ihrer bzw. seiner Abwahl nach der jeweils geltenden Grundordnung.

§ 4 Beschlussfähigkeit

  1. Der Fachbereichsrat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male auf einer ordentlichen Sitzung zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

  2. Bei einer voraussichtlich vorübergehenden Beschlussunfähigkeit kann die Sitzungsleitung die Sitzung für unterbrochen erklären und am selben Tag mit derselben Tagesordnung fortsetzen, wenn dann mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

§ 5 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimme der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Enthalten sich mehr als die Hälfte der anwesenden Fachbereichsratsmitglieder, kann die Diskussion auf Zuruf (eine Person ohne Abstimmung) einmalig pro Verhandlungsgegenstand wiedereröffnet und damit das vorherige Abstimmungsergebnis vorläufig für nichtig erklärt werden. Dies kann zur Vertagung oder zur erneuten Abstimmung führen; ansonsten bleibt das alte Ergebnis in Kraft.

  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des vorsitzenden Mitglieds, wenn offen abgestimmt wird. Bei geheimer Abstimmung gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

  3. Die Regelung des § 37 (5) HochSchG über Mehrheiten bei der Beschlussfassung in besonderen Angelegenheiten bleibt unberührt.

  4. In Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Studienpläne und Prüfungsordnungen wirken Nein-Stimmen sämtlicher studentischer Mitglieder als suspensives Veto. Die Angelegenheit muss auf Antrag dieser Mitglieder in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden.

  5. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt auch dann geheim, wenn sie von einem Mitglied über einen Verhandlungsgegenstand beantragt wird.

  6. Sachanträge sollen vor der Beschlussfassung schriftlich formuliert sein und verlesen werden.

  7. Über den weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt.

  8. Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Fachbereichsrates dem Verfahren binnen drei Tagen nach Abstimmungsbeginn widerspricht. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch. Bei Widerspruch des Verfahrens ist die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu behandeln.

§ 6 Wortmeldung und Worterteilung

  1. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

  2. Das Wort wird außerhalb der Reihenfolge erteilt bei Wortmeldungen mit dem Zuruf „zur Geschäftsordnung“ oder Wortmeldungen mit dem Zuruf „direkte Antwort“. Hierbei darf nicht zur Sache, sondern nur zum Gang der Verhandlung oder zur Richtigstellung angegriffener Behauptungen geredet werden.

§ 7 Ausschüsse und Beauftragte

  1. Der Fachbereichsrat kann einzelne Aufgaben auf von ihm gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen.

  2. Der Fachbereichsrat kann für einzelne Aufgaben Beauftragte bestellen.

  3. Zu Ausschussmitgliedern und Beauftragten können auch Angehörige des Fachbereichs berufen werden, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind.

  4. Für Ausschüsse gilt diese Geschäftsordnung entsprechend.

  5. Wird ein Fachbereichsratsausschuss gebildet, lädt die Dekanin bzw. der Dekan zur konstituierenden Sitzung ein.

§ 8 Verschwiegenheit

  1. Die Verschwiegenheitspflicht richtet sich nach § 42 HochSchG. Sie besteht insbesondere bei Personalangelegenheiten und Prüfungssachen.

  2. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Nichtmitglieder, die gemäß § 3, Absatz 5 zu den Sitzungen des Fachbereichsrates zugelassen werden.

§ 9 Protokoll der Fachbereichsratssitzungen

  1. Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das auch den Wortlaut abgelehnter Sachanträge enthält.

  2. Das Protokoll wird in der Regel innerhalb von 14 Tage nach der Sitzung an die Mitglieder verteilt.

  3. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Fachbereichsrat.

§ 10 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fachbereichsrats.