Anweisungen und Unterweisungen
Gemäß § 4 Abs. 7 ArbSchG (und weiteren Normen) sind den Beschäftigten Anweisungen zu erteilen.
"Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind" (§ 15 Abs. 1 ArbSchG).
"Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind" (§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).
Kurzvideo "Verhalten in Notfällen und Gefahrensituationen an der Universität Koblenz"
Zum Start der Veranstaltungen sind wir gehalten, die Studierenden über Sicherheitsaspekte, wie z.B. das Verhalten im Brandfall, zu unterrichten. Zu diesem Zweck hat unser OER -Lab im DigiKompASS-Projekt in Absprache mit dem Arbeitsschutz einen 15-minütigen Informationsfilm produziert.
Zu finden ist er unter folgendem Link.
Hier finden Sie auf niederschwellige Weise Antworten auf Fragen wie Was muss ich in Notsituationen wie Brandfällen an der Universität Koblenz beachten? oder Wie verhalte ich mich bei medizinischen Notfällen?
Im Panopto-Player können über das Menü auch einzelne Aspekte angesteuert werden und Untertitel in deutscher oder englischer Sprache eingeblendet werden (generell ein- und ausschalten lassen sich die Untertitel über den Button “CC”, Closed Caption, am unteren rechten Rand des Videos).
Wir würden uns freuen, wenn Sie einen Beitrag leisten würden und sich selbst und andere für das Thema Verhalten in Notfällen und Gefahrensituationen zu sensibiliseren.
Wenn Sie in der Lehre tätig sind, bitten wir darum, Ihre Studierenden auf den Film aufmerksam zu machen, entweder in dem Sie den unten beigefügten QR-Code in eine Präsentation einbauen, oder indem Sie zu Beginn des Semesters den Film in Ihren Veranstaltungen zeigen.

Für die Erstellung erforderliche Norm-Sicherheitszeichen finden Sie hier:
Gemäß § 12 ArbSchG i.V.m. § 4 DGUV Vorschrift 1 (und weiteren Normen) sind Beschäftigten (z.B. Mitarbeiter:innen) und Versicherten (z.B. Studierende) zu unterweisen.
- Unterweisungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind während der Arbeits-/Dienstzeiten ausreichend, angemessen und in verständlicher Form/Sprache durchzuführen.
- Unterweisungsinhalte sind insbesondere die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung. Des Weiteren die für den Arbeitsbereich oder für die Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks.
- Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten/Versicherten ausgerichtet sind.
- Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten/Versicherten erfolgen.
- Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein.
- Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich (Jugendliche alle 6 Monate) erfolgen.
- Die Unterweisung muss dokumentiert werden.



