Zweitstudium

Als Zweitstudium wird die Teilnahme an einem zweiten oder weiteren Hochschulstudium nach einem bereits abgeschlossenen Studium (z.B. Bachelor, Master, Diplom, Magister, FH-Abschluss) bezeichnet. Als Zweitstudium gilt jedoch nicht ein erster konsekutiver Masterstudiengang, der nach dem Erwerb des Bachelorgrades (es darf dabei kein anderer berufsqualifizierender Abschluss wie z.B. Diplom oder Magister vorliegen) zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Die Prüfung, ob es sich um ein Zweitstudium handelt, erfolgt immer anhand des konkreten Einzelfalls.
Bewerber*innen für ein Zweitstudium können nur einen Studiengang oder eine Studiengangkombination in ihrem Zulassungsantrag benennen. Ein Zweitstudium ist grundsätzlich in Rheinland-Pfalz gebührenpflichtig. Derzeit beträgt die Studiengebühr 700,- € pro Semester, zuzgl. der Semesterbeiträge.

Hier finden Sie Informationen zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen und zum Ablauf des Bewerbungsverfahrens.


Für zulassungsbeschränkte Studiengänge gelten für die Bewerbung zum Zweitstudium besondere Bedingungen:

In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist eine Quote von maximal 3% der zu vergebenden Studienplätze für Zweitstudienbewerber*innen vorgesehen. Kriterium bei der Vergabe ist die Note des ersten Hochschulabschlusses und die Begründung der Notwendigkeit des Zweitstudiums.

Sofern mehr Bewerbungen als die in dieser Quote zur Verfügung stehenden Plätze vorliegen, wird eine Messzahl bestimmt. Diese setzt sich aus der Note der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium zusammen.

1. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

  • Noten "ausgezeichnet" und "sehr gut":  4 Punkte

  • Noten "gut" und "voll befriedigend":  3 Punkte

  • Note "befriedigend": 2 Punkte

  • Note "ausreichend": 1 Punkt

Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird 1 Punkt vergeben.

2. Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

  • "Zwingende berufliche Gründe": 9 Punkte

Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.

  • "Wissenschaftliche Gründe":  7 bis 11 Punkte

Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

  • "Besondere berufliche Gründe":  7 Punkte

Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist. Die Tätigkeit kann im Regelfall nicht bereits nach dem Absolvieren einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden und muss nachweisbar von Ihnen angestrebt werden.

  • "Sonstige berufliche Gründe":  4 Punkte

Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.

  • "Keiner der vorgenannten Gründe": 1 Punkt

Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Wiedereinstieg oder zum Neueinstieg in das Berufsleben angestrebt, kann ein Zuschlag von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.