Arbeitsmedizinische Vorsorge
Gemäß § 11 ArbSchG (und weiteren Normen) ist auf Wunsch der Beschäftigten zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Schutzziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge: "Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten" (§ 1 ArbMedVV).
Die Universität Koblenz ist dazu verpflichtet den Beschäftigten "Arbeitsmedizinische Vorsorge" gemäß § 11 ArbSchG i.V.m. der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anzubieten.
Die Betriebsärzte wurden gemäß §2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) bestellt. Aktueller Dienstleister im Rahmenvertrag des Landes Rheinland-Pfalz ist seit 01.04.2025 die PIMA Health GmbH.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Maßnahme gemäß Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben. Dem betriebsärztlichen Dienst sind neben anderen Informationen u.a.
- Anlass nach ArbMedVV
- Art der Vorsorge
- Ergebnisse der Gefähdrungsbeurteilung (vgl. AMR 3.1)
zur Verfügung zu stellen.