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Mutterschutz

Gesetzliche Grundlage: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

"Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten" (§ 15 MuSchG).

Weiter zum Formular zur Meldung von Schwangerschaft und Stillzeit (für Studentinnen und Mitarbeiterinnen)

Sollten Sie eine Schwangerschaft oder Stillzeit im schulischen oder außerschulischen Praktika anzeigen müssen, wenden Sie sich bitte sowohl an die Universität als auch die Praktikumsstelle. Insbesondere in Schulpraktika bei der Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen wird der Immunschutz eine wichtig Rolle spielen. Hierzu finden Sie Formulare unten auf dieser Seite.

Dokumente:

Antrag auf Teilnahme an Lehrveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen

Antrag auf Teilnahme an Lehrveranstaltungen zwischen 20 und 22 Uhr

Verzichtserklärung zur Anmeldung von Bachelor- und Masterarbeit während der Schutzfrist

Anlage bei beruflichem Umgang mit Kindern und Jugendlichen

Anlage Beurteilung Immunitätslage

Vorlage ärztliches Beschäftigungsverbot

Antrag auf Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr